Rubrik: GOÄ

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Weiter Streit um Steigerungssätze bei der IMRT

Leider haben Gerichte nach wie vor erhebliche Probleme die rechtlichen Grundlagen der Analogbildung nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die modernen Bestrahlungsverfahren in der Radioonkologie zu erkennen. In den zahlreichen Verfahren um die Wahl des Steigerungsfaktors nach § 5 GOÄ bei den sog. intensitätsmodulierten Bestrahlungsverfahren (IMRT) verweisen die Krankenversicherungen mittlerweile auf ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 18.01.2022 (- 20 C 2413/20 – nicht rechtskräftig), das diese Defizite sehr deutlich macht. Weiter lesen

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Zum Verbot von Pauschalabrechnungen in Privatkliniken

Es hält sich in der Praxis nach wie vor die Rechtsansicht, dass jede Privatklinik für medizinische Leistungen nicht an die GOÄ gebunden sei, insbesondere nicht, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH organisiert sei und dass daher auch eine Pauschalabrechnung zulässig sei.

In einer aktuellen Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2022 – 3 O 231/19 –) mussten die Ärzte einer privaten Klinik, die Liposuktionen vornahm, herausfinden, dass auch für von ihnen die betriebene GmbH die Vorschriften der GOÄ gelten.

Das LG Köln hat in der zitierten Entscheidung die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die durchgeführte Liposuktion aufgrund der Bindung des der Privatklinik an das Verbot in § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ als unzulässig angesehen. Weiter lesen

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Keine Möglichkeit der gewillkürten Stellvertretung bei Wahlleistungen?

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (- 26 C 755/21 -) hat das Gericht erstaunlicherweise die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Stellvertretung zu einer Wahlarztvereinbarung verneint, die auf Wunsch des Patienten abgeschlossen worden ist, weil dieser die Behandlung durch einen Oberarzt anstelle des zuständigen Wahlarztes wünschte. Weiter lesen

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BGH kippt GOÄ-Abrechnung für Femtosekundenlaser

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 14.10.2021 (- III ZR 350/20 – und – III ZR 353/20 -) die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 für Kataraktoperationen unter Einsatz des sog. Femtosekundenlaser nach § 6 Abs. 2 GOÄ verneint und die Auffassung vertreten, dass für die technisch aufwendige Operation allein die GOÄ-Ziffer 1345 mit dem Zuschlag der GOÄ-Ziffer 441 abrechnungsfähig sind. Weiter lesen

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Weitere Entscheidungen lehnen Abrechnungsempfehlungen des BVDST e.V. ab

Auch in weiteren Entscheidungen haben die Gerichte die Anwendung der zwischen dem Bundesverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) und dem PKV-Verband vereinbarten Abrechnungsempfehlungen für die Anwendung der Ermessenskontrolle nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ abgelehnt.

So hat im von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 29.10.2021 (- 5 C 88/20 -) auch das AG Mosbach festgestellt, dass die Abrechnung eines 1,5fachen Steigerungssatzes für eine intensitätsmodulierte Strahlentherapie in der Form einer sog. VMAT (Volumetric Intensity Modulated Arc Therapy) nicht zu beanstanden ist, auch wenn diese von den berufsständischen Abrechnungsempfehlungen abweicht. Weiter lesen

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LG Bad Kreuznach bestätigt Abrechnung Protonentherapie

Bedauerlicherweise weigern sich immer noch viele Krankenversicherungen die Behandlungskosten der aufwendigen Protonentherapie vollständig auszugleichen, auch wenn in allen bekannten gerichtlichen Verfahren die Sachverständigen bestätigt haben, dass die Protonentherapie um ein Vielfaches aufwendiger ist als die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (sog. IMRT).

Dazu hat das Landgericht Bad Kreuznach in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung vom 15.10.2021 (- 2 O 14/19 -) deutlich Worte gefunden. Weiter lesen

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Noch einmal zu Steigerungsfaktoren bei der IMRT

Nach wie vor streiten die radioonkologischen Leistungserbringer mit den Kostenträgern über die Abrechnung der Steigerungsfaktoren bei der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) aufgrund der rechtlich und sachlich fragwürdigen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.).

Dabei zeigt sich in den gerichtlichen Verfahren leider immer wieder, dass die Gerichte die richterlich vorzunehmende Ermessenskontrolle vollständig an die medizinischen Sachverständigen delegieren und sich in Beweisbeschlüsse die Frage wiederfindet, ob die Abrechnung des jeweiligen Steigerungsfaktors „angemessen“ sei, womit letztlich eine Rechtsfrage durch den medizinischen Sachverständigen beantwortet werden soll. Durch entsprechende Beschlüsse fühlen sich die medizinischen Sachverständigen dann auch dazu berufen, berufspolitische Stellungnahmen bzw. gebührenrechtliche Auffassungen zu der ihrer Ansicht nach „angemessenen“ Vergütung vorzulegen, die in der Sache keiner Partei weiterhelfen.

Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.08.2021 (- 26 C 302/20 -), dass die Abrechnungsempfehlungen des BVDST e.V. allein aus rechtlichen Gründen abgelehnt hat. Weiter lesen