Rubrik: GOÄ

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Weiter keine selbständige Abrechnung des Femtosekundenlasers

Die Rechtsprechung zur selbständigen Abrechnung des sog. Femtosekundenlasers in der Augenchirurgie nach den Vorschriften der GOÄ bleibt sehr restriktiv. Nach den für den Entscheidungen des BGH vom 14.10.2021 (– III ZR 353/20 und III ZR 350/20 -) waren Augenärzte teilweise dazu übergegangen für bestimmte Indikationen eine selbständige Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers zu begründen und damit eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu begründen.

Für die Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie)  hat der BGH aber erneut mit Urteil vom 24.04.2025 (– III ZR 435/23 –) klargestellt, dass es an einer selbständigen Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ fehle und daher nur die GOÄ-Ziffer 1345 abrechenbar sei. Weiter lesen

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Zur neuen GOÄ – 3 – Das „neue“ Zielleistungsprinzip

Die Autoren des aktuellen Entwurfs der GOÄ haben offenbar wenig Anlass gesehen, sich eines der umstrittenen Themen der vorhandenen GOÄ anzunehmen. Denn die schwierige Auslegung des sog. Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2a GOÄ wird leider durch die Neufassung des § 4 Abs. 3 GOÄ-E nicht einfacher.

Der Entwurf sieht insoweit leider nur sehr rudimentäre Klarstellungen vor, die der Praxis kaum weiterhelfen werden. Weiter lesen

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Zur neuen GOÄ – 2 – Die Vertretung des Wahlarztes

In unseren neuen Reihe zur Kommentierung des vorgelegten Entwurfs der neuen GOÄ (GOÄ-E) soll es nun um die vorgesehenen Regelungen zur Vertretung des Wahlarztes in § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E gehen. Diese Vorschriften sind allerdings noch im Wandel, weil die Autoren aufgrund einhelliger Kritik an den Vorschriften bereits versuchen, Defizite auszuräumen. Allerdings wird die Regelung auch unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Korrekturmaßnahmen insgesamt nicht besser.

Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr insgesamt verfehlt. Weiter lesen

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Zur neuen GOÄ – 1 – Das zukünftige Konzept der Analogleistungen

Dass die aktuelle GOÄ, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 stammt, dringend überarbeitet werden muss, ist ein alte und gemeinsame Erkenntnis aller Akteure im Gesundheitswesen. Das der Verordnungsgeber mit Blick auf die drohenden Kostensteigerungen für die Beihilfestellen wenig Neigung verspürte sich dieser Reform anzunehmen, haben nur die Bundesärztekammer e.V. und der Verband der privaten Krankenversicherungen einen gemeinsamen Entwurf  für eine neue GOÄ vorgelegt, die aber gerade im Bereich des allgemeinen Teils derart misslungen erscheint, dass der Entwurf eher mehr Probleme schaffen als lösen wird.

Derzeit steht noch in Sternen, ob der Entwurf Chancen auf eine Umsetzung durch den Verordnungsgeber nach § 11 BÄO haben wird. Dennoch sollten aktuellen Vorschläge besonders kritisch geprüft und weiter diskutiert werden, bevor sie unkommentiert in die Verordnung übernommen werden.

Medizinrecht Saarland wird den aktuellen Entwurf daher in fortlaufenden Beiträgen kommentieren. Der erste Beitrag beschäftigt sich mit dem Vorschlag des konsentierten Entwurfs der beiden privatrechtlichen Vereine zur Analogleistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ-Entwurf. Weiter lesen

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OLG Hamm bestätigt Abrechnung der Protonentherapie

Im Bereich der Radioonkologie müssen die privatversicherten Patienten leider nach wie vor mit teilweise erheblichen Leistungskürzungen der privaten Krankenversicherungen rechnen, insbesondere wenn sie sich einer besonderes aufwendigen Protonentherapie unterziehen. Die Kosten von bis zu 50.000,00 € für eine Therapie werden oft nur bis zur Hälfte übernommen, wobei neben der medizinischen Notwendigkeit der Therapie insbesondere auch die Abrechnung der Protonentherapie nach § 6 Abs. 2 GOÄ umstritten ist.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 04.02.2025 (- I-26 U 116/24 -), die von unserer Kanzlei erstritten worden ist, wurde die Abrechnung mit dem doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion aber bestätigt. Diese Entscheidung andere von unserer Kanzlei erstrittene Entscheidungen.

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Unvorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes?

Die Fälle der Verhinderung eines Wahlarztes sind in Krankenhäusern trotz der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) nach wie vor mit vielen Unsicherheiten behaftet.

In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Bamberg (- 4 U 152/23 e -) hatte das Gericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Würzburg vom 17.10.2023 (- 14 O 1058/22 -) zu entscheiden.

Streitgegenständlichen war der Honoraranspruch des Krankenhauses gegen eine notfallmäßig aufgenommene Patientin, bei der sich erst nach längerer Beobachtung und Diagnostik, die Notwendigkeit zu einer Operation ergab. Bei Entscheidung über die dringend gewordene Operation zeigte sich aber, dass der zuständige Wahlarzt nicht zur Verfügung stand, so dass mit der Patientin eine Operation durch den ständigen Vertreter im Wege einer Individualvereinbarung vereinbart worden ist. Die hinter der Patientin stehende Krankenversicherung verweigerte den Ausgleich der Rechnung unter Hinweis auf die fehlende Aufklärung über den Grund und die Dauer der Verhinderung sowie die zu späte Aufklärung über die Verhinderung des Wahlarztes. Weiter lesen

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Rechtsprechung bestätigt Abrechnung der Protonentherapie

Die Abrechnung moderner radioonkologischer Verfahren in der privaten Krankenversicherung bleibt ein juristischer Dauerbrenner. Dies gilt auch für die besonders aufwendige Protonentherapie.

Nach dem die grundsätzlichen Streitigkeiten um die Abrechnung der sog. IMRT-Bestrahlungen erfreulicherweise erledigt sind, rückt die neuere Innovation der Protonentherapie in den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Weiter lesen