In zwei Entscheidungen vom 20.02.2018 hatte das Sozialgericht Aachen (– S 13 KR 344/16 und S 13 KR 349/16 –), über die Ansprüche eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für die Behandlung eines Patienten mit einer endoskopischen Lungenvolumenreduktion zu entscheiden.
Es handelte dabei um eine neue Therapiemethode, deren Nutzen wissenschaftlich umstritten ist. In einem Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) über Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem vom 07.02.2017 wird die Datenlage aus den durchgeführten Studien als insgesamt wenig aussagekräftig beurteilt. Zum Zeitpunkt der Behandlung lag aber noch keine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Methode gem. § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V (Ausschluss-Richtlinie) oder auch nur nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V (Erprobung-Richtlinie) vor. Daher war nach Ansicht des Gerichts der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 137c Abs. 3 SGB V begründet.
Das Gericht verurteilte die beklagten Krankenkassen in beiden Verfahren zur Zahlung der Behandlungskosten. Weiter lesen
Nach einigen Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz aus den letzten Jahren war kurz die Diskussion über die Anwendung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bei der Abrechnung stationärer Behandlungen wieder aufgeflammt.
Offensichtlich angestachelt durch den neuen richterlichen Ungehorsam gegenüber dem Bundessozialgericht hat das Sozialgericht Speyer in seinem Urteil vom 16.02.2018 (– S 13 KR 286/16 –) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wieder eine dreijährige Verjährungsfrist für die Gegenforderung einer Krankenkasse angenommen. Weiter lesen
Die Aufklärung im Krankenhaus vor der Anwendung von Arzneimitteln ist ein schwieriges Thema. Auch wenn die Voraussetzungen der aufgeklärten Einwilligung nach § 630 d BGB und § 630 e BGB selbstverständlich auch bei der Gabe von Medikamenten gelten, findet diese Aufklärung in der Praxis so gut wie nicht statt.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Freiburg hatte sich dieser Problematik auseinanderzusetzen (LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2018 – 1 O 297/15 -). Der Kläger befand sich wegen eines schmerzhaften Ekzems der Kopfhaut in stationärer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung wurde zur planmäßigen Hervorrufung einer Entzündung mit Heilwirkung ein Arzneimittel eingesetzt. Der Kläger war über die Behandlung nicht aufgeklärt worden und glaubte offenbar aufgrund der eingetretenen Entzündung mit den damit verbundenen Nebenwirkungen zunächst an einen Behandlungsfehler und klagte gegen das Krankenhaus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Weiter lesen
Ein Arzt ohne beendetes Studium oder Approbation im Krankenhaus? Dies sollte eigentlich unmöglich sein, kommt aber öfter vor als gedacht.
In einer Reihe von Entscheidungen hatte das Sozialgericht Aachen nun zu klären, ob die Krankenkassen für die von einem falschen Arzt durchgeführten Operationen die gezahlten Vergütungen vom Krankenhaus zurückverlangen können. Weiter lesen
Beobachtern der Rechtsprechung des Bundessozialgericht im Krankenhausrecht schwante schon nichts Gutes, als die Zuständigkeit für das Krankenhausrecht auf den 1. Senat des Bundessozialgerichts übertragen wurde. Dennoch verband sich auch die Hoffnung, dass die legendären Fehden zwischen dem 1. und dem 3. Senat des Gerichts zumindest durch eine einheitliche Linie der Rechtsprechung beendet werden.
Leider haben die Krankenhäuser immer noch Probleme die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V durchzusetzen, auch wenn die MDK-Prüfung zu keiner Reduzierung der Rechnung führte.
So wird selbst bei den massenhaften Prüfungen durch die Knappschaft-Bahn-See bei denen letztlich die Vergütungen ausgeglichen werden, die Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Hinweis auf die angebliche Veranlassung der MDK-Prüfung durch die fehlerhafte Kodierung der Abrechnung verweigert. Diese Argumentation wird von einigen Krankenkassen selbst dann vorgebracht, wenn die Prüfung mit der Kodierung überhaupt nichts zu tun hatte.
Erfreulicherweise weisen immer mehr Gerichte diese Argumentation zurück. So hat das SG Hannover mit Urteil vom 17.11.2017 (– S 86 KR 305/17 –) ebenfalls klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht vom Anlass der Prüfung, sondern vom Ergebnis abhängt. Weiter lesen
Die Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte macht es Krankenhäusern immer schwerer freiberufliche Honorarärzte zur Vertretung von Ärzten oder zur Überbrückung personeller Engpässe zu beschäftigen, obwohl gerade diese Vertretungsärzte keine Anstellung für ihre befristeten Einsätze wollen. Nicht ganz zu Unrecht wird aufgrund dieser Rechtsprechung schon von einem „Ende des freien Honorararztes“ im Krankenhaus gesprochen.
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