Auch in jüngster Zeit wehren sich Krankenkassen noch gegen vergütungserhöhende Nachkodierungen von Krankenhäusern, selbst wenn die Rechnungskorrektur nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden vollen Kalenderjahrs erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R –). Grund dafür soll die Regelung in § 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) sein, wonach das Krankenhaus im Überprüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V Korrekturen nur innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens durchführen kann.
Diese Argumentation hatte das Sozialgericht Reutlingen in einer Entscheidung Anfang 2017 schon zurückgewiesen. In einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2017 hat das Sozialgericht Reutlingen (- S 1 KR 364/17 -) noch einmal bestätigt, dass sich aus § 7 Abs. 5 PrüfvV keine Ausschlussfrist für eine nachträgliche Rechnungskorrektur herleiten lässt. Weiter lesen
Die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus bleibt ein umstrittenes Thema.
Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.10.2017 (- L 5 KA 1/17 -) wirft für die Krankenhäuser neue Fragen auf und macht die Auseinandersetzungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über die Vergütung der Notfallleistungen schwieriger. Weiter lesen
Derzeit sind einige Krankenkassen nach wie vor der Auffassung, dass sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung von krankenhausrechnungen auf die sog. sachlich-rechnerische Richtigkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –), bei denen auch bei erfolgloser Prüfung kein Anspruch auf Aufwandspauschale entstehe, bereits gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern könnten. In einer Vielzahl von Fällen kommt zu einer Aufrechnung der Krankenkassen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser.
Krankenhäusern sehen sich verstärkt Einwänden der Krankenkassen ausgesetzt, dass die Abrechnung von Komplexpauschalen nach dem OPS-Katalog nicht fällig wäre, weil es an der Übermittlung der nach § 301 SGB V notwendigen Daten fehle.
Wie beantwortet man 1000 Prüfanzeigen einer Krankenkasse? Diese Fragen müssen sich Medizincontroller in Krankenhäusern teilweise im Rahmen der Abrechnungsprüfung einer bundesweiten Krankenkasse stellen, wobei die Erfüllung der Anforderungen zur Übersendung der Behandlungsunterlagen in diesen Massen innerhalb der 8-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV zur Herkulesaufgabe wird. Weiter lesen
Schon mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite des § 17 Abs. 3 KHEntgG vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde das Ende der Honorararzttätigkeit im Krankenhaus behauptet. Für die Beschäftigung von niedergelassenen Vertragsärzten im Krankenhaus entstanden durch die Schaffung des § 299a StGB neue Probleme.
Diese änderten allerdings nichts daran, dass gerade für die Überbrückung von personellen Engpässen viele Krankenhäuser auf die vorübergebende Tätigkeit von ärztlichen Entlastungskräften angewiesen sind, die oft nur freiberuflich tätig sein wollen.
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