Darf eine Praxis mit dem Begriff Praxisklinik werben?

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Um sich von Konkurrenten abzuheben bzw. auf das besondere Leistungsangebot im Bereich ambulanter Operationen hinzuweisen, verwenden viele niedergelassene Ärzte in ihrer Werbung und Außendarstellung den Begriff Praxisklinik.

Dies ist rechtlich nicht unproblematisch und kann zu teuren wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, wie eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.02.2018 (– I-4 U 161/17 –) zeigt.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff Praxisklinik irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn die „Praxisklinik“ nicht über die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme verfügt. Denn der Verbraucher erwartet nach Ansicht des Gerichts von einer „Praxisklinik“ nicht nur, dass dort gegebenenfalls umfangreiche Operationen vorgenommen werden, sondern auch, dass dort zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine, wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht besteht. Besteht diese Möglichkeit nicht, liegt eine irreführende Werbung vor, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen kann.

Zwar erwarte der Verbraucher bei der Verwendung des Begriffes Praxisklinik nicht ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne vorzufinden. Dennoch wird der Verbraucher nach dem OLG Hamm von einer Praxisklinik mehr erwarten, als dass dort gegebenenfalls auch umfangreiche Operationen vorgenommen werden (so bereits zum Begriff Tagesklinik – OLG München, Urteil vom 11.03.1999 – 6 U 2075/98 –). Vielmehr wird der Verbraucher sich von dieser Einrichtung zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine, wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht versprechen. Genau hiermit präsentiert sich die Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Praxis und erwägenswerte Alternative zur Klinik im eigentlichen Sinne, so dass nach dem OLG Hamm auch einer relevante Irreführung des Verbrauchers vorliegt, wenn die Praxisklinik überhaupt keine Übernachtungsmöglichkeiten für die Patienten verfügt.

Mit ähnlicher Argumentation hatte das OLG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung vom 09.09.2008 (– I-20 U 168/07 –) bereits die Werbung mit dem Begriff Augenklinik untersagt, wenn keine Möglichkeit der Unterbringung von Patienten über Nacht besteht.

Die Rechtsprechung zeigt, dass bei der Bewerbung einer Praxis mit dem Begriff der Klinik Vorsicht geboten ist. Die Praxis zeigt, dass entsprechende Begriffe oft allzu leichtfertigt verwendet werden und Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände auf den Plan rufen können.

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