Der Umgang mit Naturalrabatten und Skonti

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Immer wieder wird die Frage an uns gerichtet, wie Ärzte mit sogenannten Naturalrabatten umzugehen haben. Ein Beispiel für einen Naturalrabatt ist das Angebot „5 zum Preis von 4“.

Den Ärzten stellt sich die Frage, wie mit so erhaltenen Medikamenten umgegangen werden muss. Im Rahmen der Abrechnung gegenüber Privatpatienten kann der Arzt gemäß § 10 GOÄ auch Auslagen gegenüber dem Patienten abrechnen. So ist der Arzt dazu berechtigt, Medikamente, die er an den Patienten abgibt, gemäß § 10 GOÄ abzurechnen. Problematisch wird es dann, wenn der Arzt für die Medikamente nichts bezahlt hat.

Allgemein anerkannt ist es, dass der Arzt über § 10 GOÄ diejenigen Kosten gegenüber dem Patienten abrechnen kann, die er tatsächlich hatte. Wenn der Arzt die ihm gewährten Rabatte bei der Abrechnung nicht in Abzug bringt, kommen verschiedene strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Zunächst begeht der Arzt, der gegenüber dem Privatpatienten Auslagen geltend macht, die er gar nicht hatte, einen Betrug gemäß § 263 StGB.

Unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit gemäß §§ 299a ff StGB in Betracht. Dies zumindest dann, wenn die Entscheidung des Arztes beim Einkauf von Medikamenten oder Medizinprodukten durch die Rabattgewährung beeinflusst wird und der Arzt dadurch bei Verordnungen beeinflusst wird.

Ärzte sollten daher dringend die ihnen gewährten Rabatte an die Patienten weitergeben um einer Strafbarkeit zu entgehen.

Auch bei gewährten Skonti sollten Ärzte aufpassen. Problematisch ist hier bereits die Einordnung als Skonti problematisch. Die Praxis hat gezeigt, dass nicht alles Skonti ist, was Skonti heißt. So kann man davon ausgehen, dass ein Skonti von bis zu 3 Prozent bei Bezahlung innerhalb von 10 bis 14 Tagen nach Rechnungszugang ein echter Skonti sind. Dieser ist, so zumindest die herrschende Auffassung, nicht zwingend an Patienten weiterzugeben. Mehr Prozent Preisnachlass oder ein Preisnachlass auch nach Überschreiten der 14 Tage ist kein Skonti, sondern ein Rabatt und zwingend an die Patienten weiterzugeben.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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