Zeitliche Grenzen der Anstellung von Vertragsärzten

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Immer wieder tauchen in der Praxis Probleme mit der Anstellung von niedergelassenen Ärzten auf, die bereits aufgrund einer vollen oder hälftigen Zulassung vertragsärztlich tätig sind.

Dabei ist oft die Auffassung zu hören, dass auch neben einer vollen vertragsärztlichen Zulassung zumindest noch eine vertragsärztliche Nebenanstellung im Umfang von 13 Wochenstunden zulässig sei. In der Praxis sind daher insbesondere in Medizinischen Versorgungszentren Konstellationen zu finden, dass ein angestellter Arzt auf einer vollen Zulassung (Anrechnungsfaktor 1,0) nebenberuflich noch eine weitere Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder eine eigene Zulassung verfügt.

Solche Konstellationen sind aber auch nach der Rechtsprechung des BSG unzulässig.

Sowohl dies gesetzlichen Regelungen des SGB V als auch die Ärzte-ZV gehen nach dem BSG im Grundsatz davon aus, dass einem Arzt insgesamt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 – B 6 KA 7/15 R -). Zulässig kann dies auch dergestalt erfolgen, dass zwei hälftige Zulassungen an zwei örtlich getrennten hälftigen Vertragsarztsitzen erteilt werden (BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 6 KA 11/14 R -). Denkbar ist sogar, dass es zwei Zulassungen für zwei unterschiedliche Fachgebiete geben kann (BSG, Urteile vom 20.01.1999 – B 6 KA 78/97 R -; Urteil vom 26.01.2000 – B 6 KA 53/98 R -) oder bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen die gleichzeitige Zulassung zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung (BSG, Urteil vom 17.11.1999 – B 6 KA 15/99 R -).

Diese in der Rechtsprechung des BSG akzeptierten Möglichkeiten ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt insgesamt nur ein Vertragsarztsitz bzw. nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. Neben einer vollen Zulassung ist deshalb kein Raum für eine weitere Zulassung (BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 R -; Urteil vom 11.05.2011 – B 6 KA 2/10 R -).

Einer vertragsärztlichen Tätigkeit mit mehr als einem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) stehen insofern außer der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag insbesondere Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (BSG, Beschluss vom 03.12.2010 – B 6 KA 39/10 B -).

Dies gilt auch für die Anstellung eines Arztes, der bereits als zugelassener Vertragsarzt einen vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) ausfüllt. Mit der Genehmigung der Besetzung eines Angestelltensitzes durch einen bereits mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarzt würde zugleich eine Rechtsposition begründet, die rechtlich nicht vorgesehen ist. Denn § 95 Abs. 9 b SGB V sieht ohne Ausnahmemöglichkeit vor, dass im Falle der vom anstellenden Arzt beantragten Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung und bei Nichtbeantragung einer Nachbesetzung der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung wird. Die in diesem Fall entstehende Option auf den Erhalt einer rechtlich nicht vorgesehenen „Doppelzulassung“ schließt die Genehmigungsfähigkeit der Anstellung eines mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarztes bei einem anderen Vertragsarzt aus (vgl. dazu SG Düsseldorf, Beschluss vom 28.092016 – S 2 KA 1445/16 ER –).

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