Selbstzahler-Leistungen (IGeL)

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Sogenannte Selbstzahler-Leistungen, eigentlich individuelle Gesundheitsleistungen – IGeL, stehen nicht selten im Fokus der öffentlichen Debatte.

Hierbei handelt es sich um Leistungen, die von den gesetzlichen Kassen nicht finanziert werden und deshalb von den gesetzlich Versicherten selbst bezahlt werden müssen. Gründe, warum die Kassen die Kosten für diese Leistungen nicht übernehmen, sind verschiedener Natur. So handelt es sich hierbei z.T. um Leistungen, deren Nutzen nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses derzeit nicht hinreichend belegt ist. Ferner fallen auch Leistungen hierunter, die außerhalb des Versorgungsumfanges der gesetzlichen Krankenkassen liegen, was z.B. bei einer medizinischen Beratung zu Fernreisen der Fall ist. Auch Leistungen ohne medizinischen Nutzen sind IGeL, so z.B. Schönheitsoperationen.

Ärzte können diese Leistungen ihren Patienten anbieten. Hierbei sollte aber einiges beachtet werden, was, glaubt man eher kritischen Stimmen in der Presse, häufig nicht gemacht wird.

Auch auf IGeL wirken sich die Vorschriften des Patientenrechtegesetzes (§§ 630 a ff. BGB) und einzelne Vorschriften des Bundeslmantelvertrags-Ärzte und der Gebührenordnung für Ärzte aus.

Wie bei jeder anderen Behandlung auch, ist es Aufgabe des Arztes auch bei IGeL, sorgfältig über Nutzen- und Risiko der Behandlung und auch über die Kosten aufzuklären.

Wichtig ist hierbei, dass die Aufklärung auch bei IGeL ausschließlich Sache des Arztes ist. Eine Aufklärung durch z.B. die Arzthelferin ist keine hinreichende Aufklärung.

Die Aufklärung über die zu erwartenden und vom Patienten selbst zu tragenden Kosten hat schriftlich zu erfolgen, § 630c Abs. 3 BGB.

Darüber hinaus muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem gesetzlich versicherten Patienten geschlossen werden, wenn eine IGeL durchgeführt werden soll. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä.

Bei medizinisch nicht notwendigen Untersuchungen, wie z.B. der Tauglichkeitsuntersuchung für Taucher, ist durch den Arzt ferner § 1 Abs. 2 GOÄ  zu beachten. Der Arzt darf solche Leistungen grundsätzlich nur erbringen, wenn dies vom Patienten ausdrücklich verlangt worden ist. Dies sollte dann auch dementsprechend im Behandlungsvertrag aufgenommen werden.

Schließlich ist dem Patienten nach der Behandlung eine den Grundsätzen der GOÄ entsprechende Rechnung auszustellen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Pauschalpreis für eine IGeL oder ein Erfolgshonorar nicht zulässig sind.

Sinnvoll ist es, dem Patienten Bedenkzeit zu geben, eventuell die Vereinbarung eines weiteren Termins vorzuschlagen, wenn sich der Patient in Ruhe für die Inanspruchnahme der IGeL entschieden hat.

Im Interesse eines guten Verhältnisses zu den Patienten sollte unbedingt auf ein gesundes Maß beim Angebot von IGeL geachtet werden. Bekommt ein Patient den Eindruck, dass ihm bei jedem Arztbesuch eine zusätzliche Leistung verkauft werden soll, nimmt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schnell einen irreparablen Schaden.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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