Vorschuss von Privatpatienten?

0

In Zeiten der zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und privaten Krankenversicherern über die Kostenerstattung ärztlicher Behandlungen stellt sich gerade bei umstrittenen Behandlungsmethoden die Frage, ob Ärzte vom Selbstzahler vor Beginn der Behandlung einen Vorschuss auf das ärztliche Honorar verlangen können.

Die rechtliche Zulässigkeit des Vorschussverlangens ist umstritten. Mit Blick auf die Fälligkeitsregelung in § 12 GOÄ und das ärztliche Berufsrecht wird teilweise die rechtliche Möglichkeit der Begründung einer Vorschusszahlung gänzlich verneint. Eine Rechnung nach den Vorschriften der GOÄ verlange eine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung, die erst nach Abschluss der Behandlung erstellt werden könne. Ferner könne die Erbringung notwendiger medizinscher Leistungen nicht von der Zahlung eines Vorschusses des Patienten abhängig gemacht werden.

Diese strikte Ablehnung einer Vorschusszahlung dürfte für den Bereich der Notfallbehandlung korrekt sein. Sie ist aber nach unserer Ansicht bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kaum zu halten. So muss es auch für den Arzt möglich sein, bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Patienten, wie etwa dem fehlenden Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung, seine wirtschaftlichen Interessen durch die vertragliche Vereinbarung einer angemessenen Vorschusszahlung zu sichern. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Behandlung nicht um eine medizinisch notwendige Leistung handelt, sondern um eine Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Entsprechende Konstellationen ergeben sich gerade im Bereich der ästhetischen Chirurgie immer wieder.

Auch das Landesberufsgericht Münster hat in der einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2015 (- 6t E 441/13.T -) festgestellt, dass nicht jedes Vorschussverlangen eines Arztes eine Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften bedeutet. Dagegen kann nach der Entscheidung eine Berufspflichtverletzung vorliegen, wenn der Arzt auf Basis einer Pauschalabrechnung, die nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ genügt, vor Beginn der Behandlung die Zahlung des gesamten Honorars verlangt.

Wenn aber konkrete Zweifel an der Leistungsfähigkeit bzw. –willigkeit des Patienten bestehen, steht es dem Arzt frei vertraglich eine angemessene Vorschussleistung zu vereinbaren. Nach unserer Auffassung muss dies auch dann gelten, wenn dem Arzt bekannt ist, dass es regelmäßig Probleme mit der Erstattung der Behandlungskosten durch die privaten Krankenversicherer gibt. Dies setzt aber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung und eine umfassende wirtschaftliche Aufklärung des Patienten voraus.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Ihre Meinung dazu?

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.
Ihre E-Mailadresse wird weder veröffentlicht, noch an Dritte weitergegeben.

* *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden .