Die Abrechnungsfähigkeit der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung

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Gegenstand verschiedener von uns geführter Verfahren war und ist die Abrechnungsfähigkeit der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (OPS-Ziffer 8-550) durch Krankenhäuser, die zwar die Mindeststandards der OPS erfüllen, jedoch nicht über eine geriatrische Fachabteilung verfügen.

In diesen Verfahren wurde seitens der beklagten Krankenkassen eingewandt, dass eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ausschließlich in einer geriatrischen Fachabteilung erbracht werden dürfte. Weil das abrechnende Krankenhaus nicht über eine solche Abteilung verfüge, sei die erbrachte Leistung nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses erfüllt und in der Folge nicht abrechenbar.

Diese Argumentation deckt sich jedoch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers und ist auch nicht dem Willen des Plangebers des Saarländischen Krankenhausplanes zu entnehmen. In einer Vielzahl von Verfahren wurde diese von uns vertretene Auffassung bereits von dem zuständigen Sozialgericht bestätigt.

Bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung handelt es sich sowohl nach ihrer rechtlichen Verortung als auch nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht um eine eigenständig planungsrechtlich zu erfassende Behandlungsform, sondern um eine reine Leistungsfrage.

§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V definiert die Frührehabilitation als allgemeine Krankenhausleistung. Infolgedessen stehen frührehabilitative Behandlungen bei jeder Krankenhausbehandlung als Leistung zur Verfügung, ungeachtet des dem jeweiligen Krankenhaus zugewiesenen Versorgungsauftrages. Frührehabilitationsmaßnahmen sind Maßnahmen, welche die vom Versorgungsauftrag gedeckte akut stationäre Behandlung im Interesse der Genesung des Patienten ergänzen und ihn auf die nachfolgende Rehabilitationsmaßnahmen vorbereiten sollen.

Auch die Festsetzungen in dem in unseren Fällen maßgeblichen Saarländischen Krankenhausplan 2011-2015 stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Die Beklagten hatten in den verschiedenen Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Saarländische Krankenhausplan 2011-2015 durch die Zuweisung von Hauptfachabteilungen Geriatrie die Grundsatzentscheidung treffe, dass eine geriatrische Leistung wie die hier streitgegenständliche, ausschließlich in einer solchen Fachabteilung erbracht werden dürfe.

Ziffer 2.4.2 5. Spiegelstrich des Saarländischen Krankenhausplanes 2011-2015 trifft folgende Regelung:

„Die Geriatrie wird wegen der zunehmen Zahl multimorbider älterer Menschen wie bisher separat als Hauptfachabteilung ausgewiesen“

Grundsätzlich gibt es folglich die Zuweisung des Versorgungsauftrages für Geriatrie an Hauptfachabteilungen. Aus dieser Zuweisung folgt jedoch nicht, dass sämtliche geriatrische Behandlungen dem Versorgungsauftrag anderer Fachabteilungen entzogen sind. Im vierten Absatz der Ziffer 5.1.2 des Saarländischen Krankenhausplanes 2011-2015 heißt es:

„Da Patientinnen und Patienten mit einem geriatrischen Profil, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nicht nur in Akutgeriatrien, sondern auch in anderen Fachabteilungen behandelt werden (insbesondere in der Inneren Medizin, in der Chirurgie sowie in der Neurologie), muss gewährleistet sein, dass der geriatrische Behandlungsbedarf durch geeignete Screening-Instrumente und im Bedarfsfall durch geriatrische Behandlungsplanung sichergestellt ist.“

Hieraus folgt, dass den nach Ziffer 2.4.2 ausgewiesenen eigenständigen geriatrischen Hauptfachabteilungen nicht der ausschließliche und abschließende Versorgungsauftrag für geriatrische Behandlungen obliegt.

Der Saarländische Krankenhausplan 2011-2015 berücksichtigt damit die Problematik, dass die der akut stationären Behandlung zugrunde liegende Krankheit vom Versorgungsauftrag gedeckt sein muss und nicht eine jede solche Krankheit ein „geriatrisches Profil“ hat. Entsprechend müssen auch in Fachabteilungen, bei denen es sich nicht um Akutgeriatrien handelt, die Standards erfüllt werden, die eine geriatrische Frührehabilitation ermöglichen.

Daraus, dass Frührehabilitationsmaßnahmen allgemeine Krankenhausleistungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 KHEntG sind, folgt nicht, dass jedes Krankenhaus dazu berechtigt wäre, sämtliche Frührehabilitationsleistungen zu erbringen und abzurechnen. So sieht beispielsweise OPS 8-550 für die geriatrische Frührehabilitation Mindeststandards vor. Nur wenn diese Mindeststandards erfüllt sind, darf ein Krankenhaus diese Frührehabilitationsmaßnahme als allgemeine Krankenhausleistung erbringen und abrechnen.

Für Rückfragen zur Abrechnungsfähigkeit geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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