Fälligkeit der Krankenhausrechnung und Aufrechnung vor Abschluss des Prüfverfahrens

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Nach wie vor müssen sich Krankenhäuser mit der Praxis einiger Allgemeiner Ortskrankenkassen (AOK) auseinandersetzen, die bereits mit Einleitung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V die bestrittenen Teile des Rechnungsbetrages zurückhalten bzw. die Zahlung der Rechnung trotz der entgegenstehenden Regelungen zur Fälligkeit in den Landesverträgen nach § 112 SGB V ganz verweigern. Damit wird den Krankenhäusern teilweise erhebliche Liquidität entzogen, so dass diese Praxis zu einem ernsten Finanzierungsproblem für die Krankenhäuser werden könnte, wenn alle Krankenkassen so verfahren würden.

Entgegen der Rechtsansicht der AOK ist dabei gerade nicht durch das BSG entschieden, dass den Krankenkassen bereits mit Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 SGB V ein allumfassendes Zurückbehaltungsrecht zustände. Eine solche Entscheidung findet sich bisher nicht. Lediglich im Urteil vom 22.07.2004 (- B 3 KR 20/03 R -) wird vom BSG ein solches Zurückbehaltungsrecht angenommen, wenn die Krankenkasse innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Rechnung geltend macht.

Ob diese Rechtsprechung angesichts der detaillierten Regelungen zur Aufrechnung in § 9 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfVV) überhaupt Bestand haben kann, ist mehr als fraglich, weil § 9 PrüfVV eigentlich ein Aufrechnungsverbot vor Abschluss des Prüfverfahrens beinhaltet, was der vorzeitigen Aufrechnung bzw. der Annahme eines umfassenden Zurückbehaltungsrechts mit Einleitung des Prüfverfahrens entgegensteht. Soll die Regelung nicht vollständig leer laufen, liegt die Annahme einer unbedingten Zahlungsfrist der Krankenkassen nach Fälligkeit der Rechnung auf der Hand.

Diese Auffassung wird durch einen aktuellen Beschluss des SG Speyer vom 12.10.2018 (- S 17 KR 388/18 -) gestützt. Auch in diesem Verfahren hatte die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Einleitung des Prüfverfahrens den Ausgleich der Rechnung trotz Fälligkeit verweigert und auf das laufende Prüfverfahren verwiesen. Das betroffene Krankenhaus klagte den Betrag ein. Im gerichtlichen Verfahren erfolgte ein Anerkenntnis der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die aber die Auffassung vertrat, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, weil die Erhebung der Klage während des laufenden Prüfverfahrens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Dass nach dieser Argumentation auch die Nichtzahlung der fälligen Rechnung

Das SG Speyer hat der beklagten AOK dennoch die Kosten auferlegt und darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich sei, warum das Krankenhaus einen fälligen Anspruch nicht auch gerichtlich geltend machen dürfte, so dass sich das Risiko, dass das Prüfverfahren die Rechnung des Krankenhaus bestätigt, zulasten der Krankenkasse geht.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, löst das grundsätzliche Problem der vorzeitigen Aufrechnung oder der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Krankenkassen vor Abschluss des Prüfverfahrens allerdings nicht. Es wird abzuwarten sein, ob hier durch gerichtliche Entscheidungen eine begrüßenswerte grundsätzliche Klarstellung erfolgen wird oder ob sich auch zu diesem Punkt der Gesetzgeber äußern muss.

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