Gewünschte Vertretung des Wahlarztes

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Im Rahmen der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ist immer noch umstritten, ob auch die vom Patienten gewünschte Vertretung des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Die sog. gewillkürte Vertretung beruht dabei nicht auf einer Verhinderung des Wahlarztes, sondern allein auf dem Wunsch des Patienten nach der Behandlung durch einen anderen Arzt.

Einige Gerichte haben unter Hinweis auf die sog. Honorararzt-Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) die rechtliche Zulässigkeit einer gewillkürten Vertretung des Wahlarztes verneint und dies damit begründet, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine zwingende Preisvorschrift handele, von der zum Schutz des Patienten nicht abgewichen werden dürfe. Dabei lege § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der Wahlärzte zwingend fest.

Diese Ansicht folgt eine aktuelle und überzeugende Entscheidung des LG Regensburg vom 22.02.2022 (- 23 S 63/21 -) nicht und weist zutreffend darauf hin, dass schon der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 – (- III ZR 144/07 -) auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass sich aus der Privatautonomie der Vertragsparteien auch die Möglichkeit zu einer gewillkürten Vertretung des Wahlarztes ergibt und kein Grund ersichtlich ist, dies generell zu untersagen. Das Gericht geht aber davon aus, dass eine solche Vertretervereinbarung strengen Anforderungen genügen müsse, wozu insbesondere eine umfassende Aufklärung des Patienten gehören- Zum anderen müsse durch die Vertretervereinbarung der Sinn und Zweck der Wahlleistungsvereinbarung erreicht werden, wozu gehört, dass der Vertreter über eine besondere Qualifikation für die Behandlung verfüge und damit eine über dem Facharztstandard liegende Behandlungsqualität garantieren könne. Es sei eine Frage des Einzelfalls, ob eine Vereinbarung einer gewillkürten Vertretung zulässig sei.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, soweit sie klarstellt, dass die Patientenschutzvorschriften des § 17 KHEntgG einer gewillkürten Vertretungsvereinbarung nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Wunsch des Patienten darauf abzielt, sich die persönliche Behandlung durch einen anderen Arzt als den vom Krankenhaus vorgesehenen Wahlarzt „hinzukaufen“, stellt sich schon grundlegend die Frage, wovor der Patient eigentlich geschützt werden muss. Dass daher auch die Verhinderung des Wahlarztes nicht die einzige Legitimationsvoraussetzung für eine Vertretervereinbarung sein kann, folgt zwingend aus der Privatautonomie des Patienten. Es dürfte dabei im Einzelfall auch ausreichen, wenn der Patient zum gewünschten Arzt eine besondere Vertrauensbeziehung hat, so dass es auch nicht zwingend auf die besonderen Qualifikationsanforderungen des Vertreters ankommen kann.

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