Haftung des medizinischen Sachverständigen – Keine Anwendung des Beweisrechts des Arzthaftungsrechts!

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Bei der Arzthaftung ist aufgrund der oft schwierigen Beweissituation des Patienten durch die Rechtsprechung anerkannt, dass an den Vortrag des Patienten zum Vorliegen eines Haftungsgrunds nur mäßige Anforderungen zu stellen sind und eine im Zivilrecht sonst nur selten anzunehmende weitgehende Pflicht des Gerichts besteht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Umstritten war, ob diese Regelungen auch für die Begründung der Haftung eines Arztes in seiner Rolle als gerichtlicher Sachverständiger nach § 839a BGB gelten. Diese Sonderstellung des klagenden Patienten bei einer Haftung des medizinischen Sachverständigen hat der BGH nun in seinem Beschluss vom 30.01.2020 (- III ZR 91/19 -) aber abgelehnt.

Der BGH hat in diesem sehr knappen Beschluss lediglich auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung verwiesen (insb. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 – 9 U 239/08 –) und lediglich klargestellt, dass für eine derartige Erleichterung bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum bestehe. Vielmehr ist der Regresskläger auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen, was also gerade eine typische Situation der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen entspreche.  Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit, die geringere Anforderungen an den vom Kläger zu leistenden Sachvortrag rechtfertigen könnte. Auch hier ist der Regresskläger nach dem BGH ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Die Ausführungen des BGH sind zwar grundsätzlich richtig, werfen aber eine zentrale Frage auf. Denn auch bei anderen Expertenhaftung (etwa Architekten, Steuerberatern, etc.) macht die Rechtsprechung nicht derart weitgehende Zugeständnisse zum Schutz der jeweiligen Klägern. Die Rechtsprechung betont dabei immer wieder die Besonderheiten des Arzt-Patienten-Verhältnisses, so dass die geringen Darlegungslasten selbst in der Auseinandersetzung mit gerichtlichen Gutachten im Arzthaftungsprozess gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03 –). Insoweit könnte gefragt werden, ob diese Sonderstellung nicht auch für den medizinischen Sachverständigen gelten muss.

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