Jameda muss Arztkontakt bei negativer Arztbewertung prüfen

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Negative Bewertungen auf der Bewertungsplattform Jameda sind für viele Ärzte ein Ärgernis, insbesondere wenn nachweislich unwahre Behauptungen aufgestellt werden.

Nach dem der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 01.03.2016 (– VI ZR 34/15 –) festgestellt hatte, dass die Betreiber von Jameda bei konkreten Beanstandungen auch Prüfpflichten treffen können, deren Umfang aber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen sein soll. Gerade die Bestimmung der Reichweite der Prüfpflichten kann aber im Einzelfall problematisch sein.

Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Braunschweig vom 28.11.2018 (– 9 O 2616/17 (369) –), in welchen der Arzt beanstandet hatte, dass die negative Bewertung von einem Nutzer stammte, der sich überhaupt nicht in seiner Behandlung befunden habe.

Jameda hatte eine Beschreibung der Lage der Praxis sowie den angeblichen Tag und die Uhrzeit der Behandlung durch den Nutzer als Nachweis für den Behandlungskontakt ausreichen lassen. Einen Nachweis der Krankenkasse über die durchgeführte Behandlung sei nicht verfügbar.

Dies genügte dem Landgericht Braunschweig nicht. Danach durfte sich Jameda nicht mit der Antwort des Bewertenden zufriedengeben, dass die Krankenkasse keine Arztbesuche registriere und er deshalb keine Nachweise vorlegen könne. Denn es ist nach dem Landgericht Braunschweig schlechterdings nicht denkbar, dass kassenärztliche Leistungen ohne Registrierung der Behandlungsdaten abgerechnet werden. Ohne Angaben zu Zeit und Ort der Behandlung wäre es der Krankenkasse unmöglich, den Vergütungsanspruch des Arztes zu überprüfen und die von dem Behandler abgerechneten Leistungen korrekt zuzuordnen. Als angeblicher Kassenpatient hat der Verfasser der Bewertung auch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, den er hätte geltend machen können, um den behaupteten Arztkontakt auch durch überprüfbare Unterlagen nachzuweisen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und stellt klar, dass Jameda bei konkreten Beanstandungen auch konkrete Prüfpflichten, die sich nicht in bloßen Nachfragen beim Nutzer erschöpfen dürfen. Vielmehr ist es Sache von Jameda dem Nutzer aufzugeben, die Behandlung durch objektive Beweismittel in Form eines Nachweises der Krankenkasse über die Behandlung nachzuweisen und sonst die beanstandete Bewertung zu löschen.

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