Kein Ausschluss der nachträglichen Rechnungskorrektur durch PrüfvV

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In einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (- S 1 KR 3109/15 -) hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Krankenhausabrechnung, die keiner Prüfung durch den MDK unterzogen worden ist, nachträglich korrigiert werden darf, solange die Zeitgrenzen der Rechtsprechung des BSG eingehalten werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2012 – B 3 KR 1/12 R – und Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R). Eine Rechnungskorrektur ist daher auch in diesen Fällen noch bis zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres zulässig.

Dies soll nach dem Urteil des SG Reutlingen grundsätzlich auch dann gelten, wenn eine Prüfung durch den MDK erfolgt ist. Allerdings soll dann die Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur durch § 7 Abs. 5 PrüfvV insoweit eingeschränkt werden, als die Rechnungskorrektur den Gegenstand der MDK-Prüfung betrifft. Bezieht sich der Prüfanlass allerdings auf einen anderen Sachverhalt als die Rechnungskorrektur, bleibt eine Rechnungskorrektur innerhalb der Grenzen der Rechtsprechung des BSG zulässig. Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV enthaltene 5-Monats-Frist findet in diesen Fällen nach dem zitierten Urteil keine Anwendung.

Das Urteil verdient grundsätzliche Zustimmung, weil es korrekt die unterschiedlichen Bereiche der nachträglichen Rechnungskorrektur und des Prüfverfahrens trennt. Soweit die PrüfvV Fristen für das von den Krankenkassen durchzuführende Prüfverfahren regelt, können damit keine nachträglichen Rechnungskorrekturen durch das Krankenhaus ausgeschlossen werden. Konsequenterweise müsste dies aber auch dann gelten, wenn die nachträgliche Rechnungskorrektur einen Umstand betrifft, der auch Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen ist. Warum hier die Möglichkeit einer Nachberechnung ausgeschlossen sein soll, wenn sich innerhalb der vom BSG gesetzten Fristen ergibt, dass die Rechnung zu niedrig ausgefallen ist, erschließt sich nicht. Schließlich bezieht sich die Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV nicht auf einen Ausschluss einer Nachberechnung nach Abschluss des Prüfverfahrens. Dazu fehlt eine Regelung in der PrüfvV, so dass ein weitegehender Ausschluss einer Nachberechnung nur schwer zu begründen ist.

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