Keine Heranziehung von ermächtigten Krankenhausärzten zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

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Das Hessisches Landessozialgericht hat einer Entscheidung vom 14.12.2016 (– L 4 KA 18/15 –) die Auffassung vertreten, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürften.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht anhängig (- B 6 KA 7/17 B -).

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hatte im Zuge der Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der Neufassung der Bereitschaftsdienstordnung vorgesehen, dass prinzipiell auch alle nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen haben.

Nach Auffassung des Gericht folgt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – B 6 KA 39/12 R –), allerdings müsse zwischen dem vollen Zulassungsstatuts des Vertragsarztes und dem nachrangigen Statuts des ermächtigten Krankenhausarztes zu differenzieren. Die Ermächtigung ist gegenüber der Zulassung nach dem Hessisches Landessozialgericht nicht nur nachrangig, sondern insbesondere streng auf den von den Zulassungsgremien explizit zu bestimmenden Umfang begrenzt. Nur in diesen Grenzen nimmt damit der ermächtigte Krankenhausarzt im Sinne von § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teil und unterscheidet sich damit grundlegend von dem in freier Praxis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV arbeitenden zugelassenen Vertragsarzt.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Heranziehung der angestellten Ärzte eines MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 39/12 R –) vertritt das Hessische Landessozialgericht die Ansicht, dass auch ein ermächtigter Krankenhausarzt, der im Krankenhaus abhängig beschäftigt ist, über die Betriebsmittel und die Infrastruktur des Krankenhauses nicht selbst verfügen kann und daher auch nicht über die internen organisatorischen Abläufe und den Einsatz des ärztlichen Personals bestimmen kann. Insbesondere kann auch der ermächtigte Krankenhausarzt nicht eigenverantwortlich über seine Arbeitszeit verfügen, sondern hat als Arbeitnehmer neben arbeitsvertraglichen Vorgaben Anordnungen zu beachten. Wie beim angestellten Arzt im MVZ kann die Einteilung eines ermächtigten Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst die Gefahr einander widerstreitender Pflichten des ermächtigten Krankenhausarztes begründen und jedenfalls eine Abstimmung der den Bereitschaftsdienst organisierenden Stellen mit dem Krankenhausträger erforderlich machen.

Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Heranziehung der im MVZ angestellten Ärzte zum Bereitschaftsdienst konsequent um, was konsequenter Weise aber dazu führen muss, dass ermächtigte Ärzte überhaupt nicht mehr zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Dies ist mit Blick auf die besondere Stellung der ermächtigten Krankenhausärzte aber auch richtig.

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