Keine Bindungswirkung der GmbH an die GOÄ?
0Nach wie vor ungeklärt, ist die Frage, ob eine MVZ-GmbH oder eine Ärzte-GmbH bei ihrer Preisgestaltung für die Erbringung ärztlicher Leistungen an die GOÄ gebunden ist. Allerdings wird bisher eine solche Bindungswirkung überwiegend bejaht.
In einer aktuellen wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.09.2023 – 6 W 69/23 -) mit einer relativ knappen Begründung, die Anwendung der GOÄ auf solche juristische Personen verneint.
Streitgegenständlich war eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen, die über Internetplattformen ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Cannabis anboten, wobei ein Unternehmen für Videosprechstunden mit einem Rabatt von 25 % für ärztliche Beratungsgespräche anbot, die mit einem Pauschalpreis von 100,00 € abgerechnet wurden,. Das Konkurrenzunternehmen rügte aufgrund der Verletzung des zwingenden Preisrechts der GOÄ für ärztliche Leistungen eine Wettbewerbsrechtsverletzung und nahm das Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG Frankfurt am Main verneinte einen Unterlassungsanspruch, weil für die abgeschlossenen Behandlungsverträge nach § 630a BGB keine Bindung an die GOÄ bestehe.
Adressat der GOÄ seien nach Ansicht des Gerichts ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringer und Behandelnder im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB. Eine Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sei also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahlern nach GOÄ abzurechnen. Sie können also – anders als Ärzte – freie Preise vereinbaren. Diesem Verständnis von dem Anwendungsbereich der GOÄ folge nach der zitierten Entscheidung auch der BGH, wenn er die Anwendbarkeit im Verhältnis zwischen Arzt – zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Honorararzt – und Krankenhausträger ablehne, wozu sich das OLG Frankfurt am Main auf die sog. Honorararztentscheidungen des BGH beruft (vgl. BGH, Urteile vom 16.10.2014 – III ZR 85/14 und vom 10.01.2019 – III ZR 325/17 -). Folglich sei eine GmbH nicht gehindert, mit Patienten Behandlungsverträge nach § 630a BGB, die weder formbedürftig noch exklusiv Ärzten vorbehalten seien, abzuschließen und hierbei das Honorar unabhängig von GOÄ frei zu vereinbaren.
Die Entscheidung ist aus unserer Sicht wenig überzeugend und sollte nicht als Anhaltspunkt dafür verwendet werden, dass nun jede MVZ-GmbH oder Arzt-GmbH anfängt, ihre Honorare mit Privatpatienten frei zu gestalten. Denn es gibt auch überzeugende Gegenbeispiele aus der Rechtsprechung (vgl. etwa LSG München, Urteil vom 07.11.2019 – L 20 KR 373/18 –). Auch wenn berücksichtigt wird, dass die GOÄ gerade den Schutz des Patienten für übermäßigen Honorarforderungen für medizinisch notwendige Leistungen bezweckt, erscheint es deutlich zu kurz gegriffen, wenn die GOÄ für nicht anwendbar erklärt, nur weil die ärztliche Leistung im Rahmen eines Behandlungsvertrages mit einer GmbH erfolgt. Dass der nach § 11 BÄO gewollte Schutz des Patienten einfach durch eine andere rechtlich Organisationsform der ärztlichen Leistungserbringung umgangen werden kann, erscheint wenig überzeugend. Dies hat wenig damit zu tun, dass im Kooperationsverhältnis zwischen unterschiedlichen medizinischen Leistungserbringern keine Bindungswirkung an die GOÄ besteht. Der rein formale Ansatz des OLG Frankfurt am Main greift daher deutlich zu kurz.
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