Kein Ende in Sicht – Kuriose Entscheidung zur IMRT

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Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur IMRT-Bestrahlung mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) nehmen kein Ende. Auch wenn erste landgerichtliche Urteile vorliegen, welche die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen und diese auch von der überwiegenden Mehrzahl der Kostenträger anerkannt wird, zwingt die LKH ihre teilweisen schwerkranken Versicherten weiter durch die Berufungsverfahren.

In einer Vielzahl der anhängigen gerichtlichen Verfahren verweist die LKH dabei gerne auf ein Urteil des Amtsgericht Helmstedt vom 25.11.2016 (- 3 C 499/15 -).

In dieser Entscheidung hatte der gerichtliche Sachverständige offenbar die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgelehnt und stattdessen in einer Modellabrechnung die IMRT-Behandlung mit dem 3fachen Satz einer konventionellen 3D-konformalen Bestrahlung vorgeschlagen.

Diesen erstaunlichen Ansatz ist das Gericht als „sachgerechten Mittelweg“ gefolgt, wobei das Gericht leider übersehen hat, dass für die strahlentherapeutischen Leistungen nach dem Abschnitt O. der GOÄ gem. § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ der Steigerungsatz auf den 2,5fachen Satz begrenzt ist und auch im Bereich von Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die gesetzlichen Bindungen der Preisfindung nach der GOÄ nicht außer Kraft gesetzt werden.

Dass sich das Gericht hier an einer „Preisfindung“ jenseits der anzuwenden gesetzlichen Normen beteiligt, ist schon erstaunlich. Noch erstaunlicher ist allerdings, die Begründung für die Nichtanwendung der GOÄ-Ziffer 5855. Diese wäre nach dem Amtsgericht Helmstedt in der zitierten Entscheidung zwar aufgrund des erhöhten Aufwands der IMRT zur konventionellen 3D-konformalen Bestrahlung früher durchaus gerechtfertigt gewesen, jedoch sei dies aktuell nicht mehr angemessen, weil der Aufwand der Behandlung sich angeblich durch zunehmende Verbreitung des Verfahrens in der Praxis („IMRT auf dem Weg zur Standardbehandlung“) reduziert habe. Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 sei daher nach dem Gericht nicht mehr „zeitgemäß“.

Die völlig verfehlte Auffassung des Gerichts dürfte eine Vielzahl von Ärzten freuen, die aufgrund des medizinischen Fortschritts sehr komplexe medizinische Verfahren durchführen, diese aber nach der GOÄ seit Jahren nicht angemessen vergüten bekommen, weil die veralteten GOÄ-Tatbestände die Verfahren nicht komplett abbilden. Dass die Anwendung dieser veralteten Normen nicht mehr „zeitgemäß“ ist, führt aber leider nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 –) nicht dazu, dass die Gerichte nicht mehr an die gesetzlichen GOÄ-Tatbestände gebunden sind. Ebensowenig kennt die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ein durch die technische Entwicklung bedingtes „Verfallsdatum“. Dabei ist bereits die Grundthese, dass der Aufwand IMRT-Bestrahlung in den letzten Jahren geringer geworden ist, aufgrund der zunehmenden Komplexität der Verfahren und der damit verbundenen interdisziplinären Zusammenarbeit mehr als fraglich.

Insgesamt zeigt die Entscheidung deutlich, welche Probleme die Anwendung der GOÄ bei notwendigen Analogbewertungen für neue medizinischen Verfahren bereitet. Die aktuellen Probleme wären durch die dringend notwendige Aktualisierung der GOÄ sicher zu lösen. Jedoch steht derzeit noch in den Sternen, wann die seit Jahren diskutierte GOÄ-Reform kommt.

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