Keine Erstattung von Anwaltskosten bei der bloßen Anforderung von Kopien der Behandlungsdokumentation

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Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.11.2016 (– 1 U 57/16 –) noch einmal klargestellt, dass die bloße Anforderung von Kopien der Behandlungsdokumentation über einen Rechtsanwalt keinen Kosterstattungsanspruch des Patienten gegen den Arzt auslöst, solange nicht zusätzliche Voraussetzungen (z.B. Verzug des Arztes mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen) vorliegen (so auch LG Hagen, Urteil vom 11.08.2010 – 2 O 170/10 -).

Nach dem Gericht dient die Anforderung der Patientenunterlagen allein der Information des Patienten, um ggf. Haftungsansprüche zu erkennen und zu begründen. Da aber eine Haftung des Arztes bei Anforderung der Unterlagen nicht feststehe, sei auch kein Rechtsgrund zu erkennen, warum der Arzt die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für das Anfordern der Kopien der Behandlungsdokumentation tragen sollte.

Ferner stellt die Entscheidung noch einmal klar, dass der Arzt die Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentation nach § 630g Abs. 1 und 2 BGB bis zur Erstattung der Kopiekosten verweigern kann (§ 811 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Patient ist daher für die Kopiekosten vorleistungspflichtig, weil dem Arzt nicht zugemutet werden soll, seinen Kostenerstattungsanspruch langwierig verfolgen zu müssen.

Der Arzt muss dem Patienten nach Anforderung der Kopien allerdings die entstehenden Kosten mitteilen und zu erkennen geben, dass er die Unterlagen nur gegen Erstattung der Kopiekosten herausgeben wird. Zur Herausgabe der Kopien ist der Arzt dann erst verpflichtet, wenn die angeforderten Kopiekosten gezahlt worden sind.

Die Höhe der angemessenen Kopiekosten wird teilweise unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht München hat eine Erstattung von 50 Cent pro Kopie nicht als unangemessen beurteilt (LG München I, Urteil vom 19. 11.2008 –9 O 5324/08-).

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