Keine Kostenübernahme bei LASIK-Operation durch angestellten Arzt
0Das Amtsgericht Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2017 ( – 31 C 48/16 -) den Erstattungsanspruch einer Versicherten gegen ihre Krankenversicherung für eine durchgeführte LASIK-Operation verneint, weil der Operateur als angestellter Arzt der Care Vision Germany GmbH tätig geworden war, die auch die Rechnung für die durchgeführte Operation stellte.
Das Gericht hat dabei zunächst unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15 –) klargestellt, dass es sich bei der Fehlsichtigkeit der Versicherten um eine Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt und die durchgeführte Operation auch eine notwendige Heilbehandlung nach § 1 Abs. 2 GOÄ darstellt.
Den Erstattungsanspruch hat das Gericht dann aber unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verneint, weil der behandelnde Arzt kein „niedergelassener Arzt“ sondern ein angestellter Arzt der verantwortlichen Care Vision Germany GmbH gewesen ist.
Ärzte, die eine selbständige Niederlassung nicht begründet haben, sondern ihren Beruf im Angestelltenverhältnis einer Firma ausüben, fallen danach nicht unter den Wortlaut des § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingung, wofür es primär auf den Inhalt des Behandlungsvertrages ankäme, der hier nur mit der Care Vision Germany GmbH abgeschlossen sei. Dass die Behandlung durch einen approbierten und qualifizierten Facharzt erfolgt ist, reiche nicht aus. Vielmehr sei entscheidend, dass die mit Niederlassung verbundenen Berufspflichten, dem Patienten die Gewähr dafür geben, dass die gewährte Heilbehandlung „kunstgerecht“ erfolge. Eine solche Sachlage wäre beim angestellten Arzt der Care Vision Germany GmbH nicht gegeben, weil die wirtschaftlichen Interessen der Firma, denen auch die bei ihr angestellten Ärzte verpflichtet sind, nicht nur auf das Erbringen notwendiger ärztlicher Heilbehandlungen gerichtet sind, sondern anders als bei niedergelassenen Ärzten darüber hinausgingen, weil sie auch auf nicht-versicherte Leistungen erfassen. In einem solchen Fall könne nach dem Amtsgericht Brandenburg aber auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der angestellte Arzt ebenso wie ein niedergelassener Arzt die von ihm durchzuführende Behandlung nur in medizinisch notwendigem Umfang vornimmt.
Das Urteil beruft sich zwar auf eine Fülle von älterer Rechtsprechung, kann aber im Ergebnis nicht überzeugen. Allein die Niederlassung des Arztes begründet sicherlich keine Gewähr mehr für die Begrenzung der Leistungserbringung auf medizinisch-indizierte Leistungen mehr, wie die kritische Debatte um die sog. IGeL-Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten zeigt. Im Übrigen unterliegen auch angestellte Ärzte entsprechenden Berufspflichten. In einer Zeit in der immer mehr Ärzte die Niederlassung scheuen und die Versorgung von größeren Medizinischen Versorgungszentren übernommen wird, in denen nur noch angestellte Ärzte tätig sind, ist die Auffassung des Gerichts nicht überzeugend. Praktisch wirft sie für privatversicherte Patienten eine Vielzahl von Fragen auf, wobei abzuwarten bleibt, inwieweit die Krankenversicherungen die Argumentation des Amtsgerichts Brandenburg in Streitigkeiten um die Erstattung von Behandlungskosten bemühen werden.
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