Keine Stornogebühren bei Absage von Operationen

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Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung generelle Bedenken gegen die Zulässigkeit von Stornogebühren in Behandlungsverträgen gem. §§ 630a ff. BGB geäußert (AG München, Urteil vom 03.03.2016 – 213 C 27099/15 –). Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt und der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, wobei die die Kündigung grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Patienten begründe. Dies ergibt sich gerade für den Fall des Behandlungsvertrages über medizinisch nicht indizierten Behandlungen wie Schönheitsoperationen aus der Regelung des § 630d Abs. 3 BGB. Nach dem Amtsgericht München muss der Patient jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Daher müsse der Patient nicht nur jederzeit  kündigen können sondern die Lösung vom Vertrag dürfe nicht durch finanzielle Nachteile erschwert werden, die den Patienten in seiner freien Willensentscheidung beeinträchtigen könnten Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerten Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten, was die Vereinbarung einer Stornogebühr verbiete.

Das Urteil ist im Interesse des Patientenschutzes grundsätzlich zu begrüßen, wirft aber gerade bei medizinisch nicht-indizierten Operationen – wie Schönheitsoperationen – Fragen auf. Denn bei Schönheitsoperationen erfolgt die Aufklärung des Klienten in der Regel soweit vor der Operation, dass ein ausreichender Schutz der freien Willensbildung des Klienten auch dann gewahrt scheint, wenn die kurzfristige und sachlich nicht begründete Absage eines Operationstermins eine angemessene Stornogebühr auslöst. In diesen Fällen unterscheidet sich die Willensbildung erheblich von einer normalen Behandlungssituation, in welcher der Patient aufgrund seiner Erkrankung auf die Behandlung angewiesen ist. Insofern ist der grundsätzliche Ansatz des Gerichts zu begrüßen, gerade bei Schönheitsoperationen wäre aber aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage eine angemessene Differenzierung wünschenswert gewesen, die auch die berechtigten Interessen der Operateure berücksichtigt.

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