Auch Landgericht Saarbrücken bestätigt die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 A

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Die Landeskrankenhilfe VVaG führt weiter bundesweit Verfahren gegen ihre Versicherten, in denen die Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit von sog. IMRT-Behandlungen bestreitet und die Abrechnung der aufwendigen Strahlentherapien nach der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 ablehnt. Erfreulicherweise treten immer mehr Gerichte dieser Praxis der Krankenversicherung entgegen.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -) hat das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Abrechnung der IMRT-Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und die Argumentation der Krankenversicherung zur Begrenzung der Abrechnung entsprechend der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung (Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nur für die ersten 15 Fraktionen) verworfen.

Das Gericht hat dabei auch die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A mit den hohen Investitionskosten der für die IMRT-Bestrahlung notwendigen Linearbeschleuniger sowie dem erheblichen Zeitaufwand der IMRT-Behandlungen begründet. Dabei würdigt das Gericht zutreffend auch den erheblichen Aufwand, der sich aus der notwendigen Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit der behandelnden Ärzte mit den Medizinphysikern und MTAs ergibt.

Das überzeugend begründete Urteil stellt einen weiteren Schritt zur Anerkennung der GOÄ-Ziffer 5855 A für die Abrechnung der IMRT-Behandlungen dar und zeigt, dass sich die Landeskrankenhilfe VVaG mit ihrer Argumentation nicht durchsetzen kann. Dies ist gerade mit Blick auf die betroffenen Versicherten der Landeskrankenhilfe, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine aufwendige Strahlentherapie benötigen, ausdrücklich zu begrüßen.

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