LG Bad Kreuznach bestätigt Abrechnung Protonentherapie

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Bedauerlicherweise weigern sich immer noch viele Krankenversicherungen die Behandlungskosten der aufwendigen Protonentherapie vollständig auszugleichen, auch wenn in allen bekannten gerichtlichen Verfahren die Sachverständigen bestätigt haben, dass die Protonentherapie um ein Vielfaches aufwendiger ist als die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (sog. IMRT).

Dazu hat das Landgericht Bad Kreuznach in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung vom 15.10.2021 (- 2 O 14/19 -) deutlich Worte gefunden.

Das Gericht hat in der Entscheidung zunächst den doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 für eine Fraktion nach § 6 Abs, 2 GOÄ als rechtlich zulässig beurteilt und damit der von den Kostenträgern immer wieder zitierten Entscheidung des LG Berlin widersprochen.

Dazu weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass wenn nach den Bewertungen durch den gerichtlichen Sachverständigen anzunehmen ist, dass die Protonentherapie um ein Vielfaches aufwendiger ist als eine IMRT oder eine intraoperative Strahlentherapie, die vorhandene Regelungslücke durch einen doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 zu schließen. Die sei zumindest nicht unangemessen, wenn der Tatbestand der GOÄ-Ziffer 5855 nur eine Bruchteil der umfangreichen Protonentherapie abdecke.

Unschädlich sei nach dem Gericht dabei, dass keine genauen Daten zum konkreten Aufwand und den Kosten vorlägen, weil sich aus dem eingeholten Sachverständigen hinreichend deutlich ergebe, dass der personelle und technische Aufwand der Protonentherapie um ein Vielfaches den Aufwand der Leistung nach der GOÄ-Ziffer 5855 überschreite, so dass der bloße doppelte Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 nicht zu beanstanden sei.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und stellt erfreulicherweise deutlich klar, dass der besondere Aufwand der Protonentherapie nach § 6 Abs. 2 GOÄ durch die vorhandenen Tatbestände in der GOÄ nur durch eine doppelte Anwendung einer GOÄ-Ziffer für eine Leistung gebührenrechtlich abgebildet werden kann, was leider seitens der Kostenträger nach wie vor rechtlich bestritten wird. Diese Ansicht der Kostenträger muss aber umso mehr überraschen, als der mehrfache Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 für eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ seit Jahren der konsentierten Praxis der GOÄ-Abrechnung ist, wie sich an den zahlreichen Beschlüssen des zentralen Konsultationsausschusses und der Bundesärztekammer zur Abrechnung radioonkologischer Leistungen zeigt. Warum diese bewährte Praxis bei der Protonentherapie nicht gelten soll, ist nach wie vor nicht verständlich.

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