Na wie denn nun? – Zeitpunkt der Aufklärung über Vertretungsregelung bei wahlärztlichen Leistungen

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Die vom BGH in der Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) zugelassene Individualvereinbarung zur Vertretung des zuständigen Wahlarztes bei einer vorhersehbaren Verhinderung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen.

Einige Kostenträger beanstanden die Vertretervereinbarungen schon dann, wenn kein Grund für eine Verhinderung angegeben ist. Dabei wird unterstellt, dass die Vertretervereinbarung schon dann unwirksam wäre, weil die Verhinderung auch durch die Behandlung eines anderen Patienten begründet sein könnte, was aber angeblich nicht zulässig sein soll.

Diese Argumentation findet in der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) aber keine Stütze. Sie macht auch aus Sicht des Patienten wenig Sinn, weil der Grund für die Verhinderung des Wahlarztes für seine Entscheidung über die Durchführung der Behandlung durch einen benannten Vertreter, eine Verschiebung des Eingriffs oder einen Verzicht auf die wahlärztlichen Leistungen letztlich keine Rolle spielt. Entscheidend ist allein, dass der zuständige Wahlarzt für die Behandlung nicht zur Verfügung steht, so dass der Patient dann auch nach Auffassung des BGH frei über die noch zur Verfügung stehenden Alternativen entscheiden kann.

Problematischer erscheint tatsächlich, ab wann der Patient diese Entscheidung noch frei treffen kann, was prinzipiell schwierig zu beurteilen ist, wenn der Patient erst kurz vor einem operativen Eingriff über die Verhinderung des Wahlarztes aufgeklärt wird. Hier wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der durch die Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus und den Beginn der Behandlung entstandene Entscheidungskonflikt, eine freie Wahlentscheidung des Patienten über die Vertretung des Wahlarztes ausschließt. Dies dürfte richtig sein, wenn die Aufklärung des Patienten über die Verhinderung des Wahlarztes  – wie vom BGH auch gefordert – hätte früher erfolgen können. Entsteht der Grund für die Verhinderung aber erst später, sprechen keine zwingenden Gründe gegen eine ausreichende Wahlfreiheit des Patienten, wobei sogar die formularmäßig vereinbarte Vertretung des Wahlarztes durch den ständigen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ für den Fall der kurzfristigen unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes zulässig ist.

Soweit teilweise vertreten wird, dass bei elektiven Wahlarztbehandlungen die Aufklärung des Patienten über die Verhinderung und der Abschluss der Vereinbarung im Vorfeld der stationären Behandlung nicht möglich sein soll, wenn die Wahlarztvereinbarung erst später (in der Regel bei Aufnahme des Patienten in die stationäre Behandlung) abgeschlossen wird, ist dies völlig unverständlich. Denn diese Ansicht negiert faktisch die Forderung des BGH nach möglichst frühzeitiger Aufklärung des Patienten über die Verhinderung des Wahlarztes. Warum es rechtlich auch nicht möglich sein soll, mit der individuellen Stellvertretervereinbarung die später abzuschließende Wahlleistungsvereinbarung zu modifizieren, erschließt sich nicht.

Die Vielzahl der Probleme führt in der Praxis aber immer wieder dazu, dass die Gerichte widersprechende Ansichten insbesondere zum Zeitpunkt der Aufklärung des Patienten über die Verhinderung des Wahlarztes annehmen. Einmal ist dieser zur früh gewählt, ein anderen Mal wieder zu früh. Es wäre für die Praxis wünschenswert, wenn der BGH die grundlegenden Anforderungen an die Wirksamkeit der individuellen Vertretervereinbarung weiter konkretisieren könnte. Damit könnte für Krankenhäuser und Patienten mehr Rechtssicherheit erreicht werden.

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