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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet – Gesetzgeber regelt Verjährung und Auslegung von Codierungsfragen neu

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2018 das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) verabschiedet. Neben den geplanten Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern, enthält das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Gesetz auch die geplante Verkürzung der Verjährungsvorschrift in § 109 SGB V sowie die Befugnis des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu rückwirkenden Klarstellungen und Änderungen bei Diagnose- und Operations-/Prozedurenschlüsseln zur Klärung von Auslegungsfragen (§ 295 Abs. 1 SGB V und § 301 Abs. 2 SGB V). Weiter lesen

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Krankenkassen drohen mit Prozesslawine gegen Krankenhäuser

Die geplante Einführung einer kurzen Verjährungsfrist sowie einer Ausschlussfrist für die Rückforderungen von Krankenkassen wegen fehlerhafter Krankenhausabrechnung durch das zum Jahresende geplante Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) sorgt ewartungsgemäß für viel Wirbel zum Jahresende. Die angekündigte Prozesslawine kommt offenbar schon ins Rollen.

Über die geplanten Änderungen haben wir bereits berichtet.

Die Krankenkassen haben die geplante „Hauruck“-Aktion der Regierungsparteien heftig kritisiert und zum Jahresende eine Prozesslawine zur Sicherung ihrer vermeidlichen Erstattungsansprüche angekündigt. Weiter lesen

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Gesetzgeber contra BSG – Änderungsentwürfe zum PpSG sollen BSG an die Kette legen

Wir berichteten bereits über das zum Jahresende geplante Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) in dem nach den Änderungsanträgen der Regierungsparteien vom 05.10.2018 die Verjährungsvorschriften für die Rückforderungen von Krankenkassen begrenzt werden sollen.

In den geplanten Änderungsanträgen zum PpSG sind aber noch weitere Vorchriften vorgesehen, die als direkte Reaktion der Regierungskoalition auf die jüngste Rechtsprechung des BSG verstanden werden müssen, die den Krankenhäusern in Deutschland eine Flut von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen gebracht hat. Die Regierungskoalition reagiert mit dem im PpSG geplanten Änderungen  auch auf die völlig verfehlte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung zu der in den neurologischen „Stroke-Unit“-OPS-Codes vorgesehenen halbstündigen Transportzeiten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 38/17 –), welche das DIMDI zu einer Klarstellung gewzungen haben, um die neurologische Notfallversorgung nicht zu gefährden. Weiter lesen

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LKH nimmt IMRT-Berufung vor dem OLG Celle zurück

Die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 anzuerkennen.

Nach dem die LKH schon von mehreren Oberlandesgerichten auf die Erfolglosigkeit der Berufungen gegen für die Versicherten positive erstinstanzlichen Urteile hingewiesen hat, hat die LKH nun auch die Berufungen vor dem Oberlandesgericht Celle gegen mehrere Urteile des Landgerichts Lüneburg zurückgenommen, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro IMRT-Fraktion bestätigt haben. Weiter lesen

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Neue Verjährungsregeln für die Krankenhausvergütung – Gesetzgeber plant kurze zweijährige Verjährungsfrist

Das zum Jahresende geplante Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) soll um nach den Änderungsanträgen der Regierungsparteien vom 05.10.2018 um eine Vorschrift ergänzt werden, welche eine einheitliche kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche auf Vergütung der Krankenhäuser und auch für Rückforderungen der Krankenkasse vorsieht.

Dazu soll § 109 SGB V um einen neuen Absatz 5 ergänzt werden, der folgenden Wortlaut haben soll:

Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.Weiter lesen

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Behandlungsfehler durch Behandlungsverweigerung?!

Immer wieder bereiten Situationen Ärzten haftungsrechtliche Probleme, in denen Patienten die Durchführung einer angeratenen Behandlung verweigern. Eine solche Behandlungsverweigerung schließt aber nicht immer einen Behandlungsfehler aus.

Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen ist, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17 –). Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme im Rahmen der Sicherungsaufklärung vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 157/08 –). Nur die informierte Behandlungsverweigerung führt daher zu einer Haftungsbefreiung.

Dass dies im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des BGH vom 15.05.2018 (– VI ZR 287/17 –), mit welchem der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stattgegeben hat und das Verfahren an das OLG zurückwies. Weiter lesen