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Sozialgericht für das Saarland lehnt Aufwandspauschale bei „sachlich-rechnerischer Prüfung“ ab

Das Sozialgericht für das Saarland hat in einer aktuellen Entscheidung den Anspruch eines Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V abgelehnt, wenn es sich um eine sachlich-rechnerische Prüfung der Richtigkeit der Kodierung handele (vgl. SG Saarland, Urteil vom 03.06.2016 – S 23 KR 390/13 -). Weiter lesen

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Bericht über die Veranstaltung „Das neue Antikorruptionsrecht“

Am 11.06.2016 haben die Rechtsanwälte der Kanzlei GIRING LORDT WÖLK PartGmbB eine Fortbildungsveranstaltung für Leistungserbringer im Gesundheitswesen veranstaltet. An der Veranstaltung nahmen 35 Ärzte und Mitarbeiter aus Krankenhäusern und Unternehmen der Gesundheitsindustrie teil.

Über die insgesamt vier Vorträge von Rechtsanwalt Dr. Joachim Giring, Rechtsanwältin Juliane Boscheinen, Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk und Rechtsanwältin Stephanie Treitz wurde angeregt diskutiert.

Die Tagungsteilnehmer wurden umfassend über den Inhalt und die Bedeutung der neuen §§ 299a ff. StGB für die tägliche Praxis informiert. Die Auswirkungen auf Fortbildungen und Forschung sowie auf Kooperationsformen im Gesundheitswesen waren ebenso Gegenstand der Veranstaltung, wie das richtige Verhalten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wozu auch konkrete Handlungsanweisungen bei Durchsuchungen gehörten.

Ein Video zur Veranstaltung finden Sie hier.

Wir möchten uns bei den Teilnehmern noch einmal für den anregenden Austausch bedanken.  

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Abrechnung des Schwellenwertes von 1,8 bei durchschnittlicher IMRT/IGRT

In einer Vielzahl von Verfahren ist nach wie vor der Steigerungsfaktor bei der Abrechnung sog. bildgeführter intensitätsmodulierter Strahlenbehandlungen (IMRT/IGRT) zwischen den Strahlentherapeuten und den privaten Krankenversicherungen umstritten. Aufgrund unterschiedlicher Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Bundesverbandes Weiter lesen

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Der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung – Teil 2

2. Anspruchsvoraussetzungen

Zunächst entsteht der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nur bei planbaren Eingriffen, folglich grundsätzlich nicht bei Akutbehandlungen.

Ferner fordert das Gesetz, dass es sich bei dem Eingriff um einen „mengenanfälligen Eingriff“ handeln muss. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff sinngemäß wie folgt definiert: Weiter lesen