Probleme bei der Abrechnung der medizinischen Behandlung von Flüchtlingen

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Die Flüchtlingskrise hat die Krankenhäuser längst erreicht, wobei neben den menschlichen Schicksalen bei vielen Krankenhäusern auch die Vergütung der Behandlungsleistungen für die hier aufgenommenen Flüchtlinge problematisch ist.

Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die hier aufgenommenen Flüchtlinge, die sich in einem Asylverfahren befinden haben in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes nur einen sehr eingeschränkten Leistungsanspruch nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, der sich auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt. Zusätzlich können Mütter und Wöchnerinnen die notwendigen medizinischen Leistungen erhalten. Dazu wird von der zuständigen Behörde (meist Sozialämter oder Landungsverwaltungsämter) Behandlungsscheine für die betroffenen Flüchtlinge ausgestellt, die die medizinischen Leistungserbringer zur Abrechnung gegenüber den Behörden berechtigen. Nach Ablauf der 15 Monate wird den Asylsuchenden ein Anspruch auf Gesundheitsleistungen gewährt, welcher dem Anspruch der gesetzlich versicherten Patienten entspricht.

In der Praxis bestehen zwischen den Bundesländern noch erhebliche Unterschiede. So haben einige Bundesländer gute Erfahrungen mit der Aushändigung der Gesundheitskarte an die aufgenommenen Flüchtlinge gemacht, so dass auch andere Bundesländer diesem Beispiel folgen werden. Zu den Abrechnungsmodalitäten haben die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen für ihre Mitglieder Merkblätter erarbeitet.

Ein besonderes Problem bleibt aber die Erstattung von Notfallbehandlungen von Flüchtlingen im Krankenhaus nach § 25 SGB XII und § 6a Asylbewerberleistungsgesetz (sog. Nothelferanspruch). Die gesetzlichen Bestimmungen sind kompliziert, wobei in der Praxis bereits erhebliche Probleme bei der Ermittlung des Aufenthaltsstatus der betroffenen Person bestehen. Ferner muss für den Kostenerstattungsanspruch ein echter Notfall im Sinne einer unaufschiebbaren Maßnahme vorliegen, wobei der Kostenerstattungsanspruch dann endet, wenn eine rechtzeitige Leistung des zuständigen Kostenträgers erlangt werden kann. Dies wird in der Regel dann möglich sein, wenn die zuständigen Ämter besetzt sind und theoretisch eine Kostenübernahme für die weitere Behandlung erklären können. Der betroffene Flüchtling muss sich dann selbst um diese Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Kostenträgers kümmern, wozu er oft gar nicht in der Lage ist. Wollen die Krankenhäuser nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sollten sie Sorge dafür tragen, die betroffenen Patienten bei der Einholung der Kostenübernahmeerklärung zu unterstützen.

Derzeit bestehen zahlreiche Probleme für Krankenhäuser bei der Geltendmachung entsprechender Erstattungsansprüche, weil von den zuständigen Kostenträgern das Vorliegen einer „echten“ Notfallbehandlung angezweifelt wird.

Für Rückfragen zur Abrechnungsfähigkeit einzelner Leistungen oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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