Rechtssicherheit durch Übergangs-PrüfVV?
0Die Unsicherheit im Umgang mit den Änderungen der Abrechnungsprüfung durch das MDK-Reformgesetz ist nicht nur auf Seiten der Krankenhäuser groß. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. haben bis zum 30.06.2020 noch viel zu tun und wohl frühzeitig erkannt, dass die durch das MDK-Reformgesetz entstehenden Unsicherheiten bis zum Erlass der unterschiedlichen Verfahrensregeln eine Übergangsregelung bedurfen.
Dazu haben die Parteien nach § 17c Abs. 2 KHG eine Übergangsprüfverfahrensvereinbarung (Ü-PrüfVV) erlassen.Die Ü-PrüfVV sieht in Artikel 1 vor, dass für alle bis zum 31.12.2019 aufgenommen Patienten die bisherige PrüfVV fortgelten soll. Für die ab dem 01.01.2020 aufgenommen Patienten gelten differenzierte Regelungen.
Zunächst sollen auch für diese Behandlungsfälle die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Abs. 1 PrüfVV und § 7 Abs. 5 PrüfVV sowie die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfVV fortgelten. Außerhalb eines Prüfverfahrens vorgenommene, nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung des BSG zulässige Rechnungskorrekturen durch die Krankenhäüser sollen danach auch weiterhin zulässig sein. Auch außerhalb eines Prüfverfahrens vorgenommene zulässige Aufrechnungen von Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser sollen ebenfalls möglich bleiben.
Die wichtigste Klarstellung dürfte sein, dass nach der Vereinbarung das verpflichtende Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG erst dann Anwendung finden soll, wenn die entsprechenden Verfahrensregelungen zu dessen Konkretisierung in der bis zum 30.06.2020 diesbezüglich zu überarbeitenden PrüfVV vorliegen. Damit wird im Ergebnis die gesetzliche Regelung suspendiert, obwohl das Gesetz selbst keine Übergangsvorschriften vorsieht, was eine wesentliche handwerkliche Schwäche des Gesetzes ist.
Im Übrigen sieht die Ü-PrüfVV aber vor, dass die Frist zur Einleitung des Prüfverfahrens nach § 275c Abs. 1 Satz 1 SGB V (4 Monate) gelten soll. Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfVV soll nun 16 Wochen betragen und die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse nach § 8 Satz 3 PrüfVV 13 Monate.
Die Regelungen sind im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen und es bleibt zu hoffen, dass sich alle Beteiligten daran halten. Die entscheidende Frage wird sein, ob die Sozialgerichte diese Absprachen akzeptieren, weil die Regelungsbefugnis der Parteien nach § 17c Abs. 2 KHG eine zeitweilige Aussetzung der wesentlichen gesetzlichen Regelungen des MDK-Reformgesetz kaum hergibt und daher die Frage ist, ob die Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes und der DKG e.V. wirklich eine belastbare rechtliche Grundlage haben. Die für die Praxis wichtigen Übergangsregeln wären eigentlich Aufgabe des Gesetzgebers gewesen.
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