Strenge Prüfpflichten für Betreiber von Arztbewertungsportalen

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Bewertungsportale gibt es vermutlich für so ziemlich alles und erfreuen sich großer Beliebtheit. Neben der Bewertung von Urlauben und Online-Shops werden auch Ärztebewertungsportale gerne in Anspruch genommen, wenn sich ein potentieller Patient nach einem neuen Arzt umschaut. Aber woher will man eigentlich wissen, ob die Bewertung tatsächlich von einem Patienten abgegeben worden ist? Mit diesem Problem hatte sich nun in dritter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der BGH hat entschieden, dass Betreiber von Arztbewertungsportalen dazu verpflichtet sind, sich die Authentizität von Bewertungen durch entsprechende Nachweise belegen zu lassen.

Sachverhalt

In dem am 1.3.2016 entschiedenen Fall (Az.: VI ZR 34/15) hatte ein Zahnarzt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte geklagt. In diesem Bewertungsportal können Patienten anonym ihre Ärzte in fünf vorformulierten Kategorien nach einer vorgegebenen Skala bewerten und die Bewertung kommentieren.

Anlass zur Klage des Zahnarztes war eine anonyme Bewertung auf dem Internetportal des Beklagten. Die Bewertung durch diesen anonymen Nutzer ist für den Zahnarzt schlecht ausgegangen. Unter anderem hat er in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ die Note 6 erhalten.

Der Kläger bezweifelte bereits außergerichtlich die Authentizität der Bewertung und forderte den Betreiber des Portals zur Löschung auf. Wie in solchen Fällen üblich, wurde die Bewertung daraufhin zunächst entfernt, der Beklagte behielt sich jedoch vor, die Bewertung zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hatte der Beklagte den für den Kläger anonymen Nutzer angeschrieben und sich die Authentizität der Bewertung bestätigen lassen. Daraufhin wurde die vom Kläger angegriffene Bewertung wieder auf dem Internetportal veröffentlicht. Der Kläger verlangte sodann Auskünfte darüber, wie der anonyme Nutzer gegenüber dem Beklagten belegt hat, dass er tatsächlich von dem Kläger behandelt worden ist. Darüber hinaus verlangte der Kläger den Klarnamen des anonymen Nutzers. Der Beklagte verweigerte die Auskunft mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken.

Die Vorinstanzen

In erster Instanz bekam der Kläger Recht. In zweiter Instanz wurde die Klage aufgrund der von der Beklagten eingelegten Berufung abgewiesen. Das in der zweiten Instanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seiner Verpflichtung Genüge getan habe, indem er sich bei dem Nutzer versichert hat, dass dieser tatsächlich Patient des Klägers war. Weitere Auskünfte, so dass OLG weiter, könnte der Beklagte auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht geben. Das OLG wies ferner darauf hin, dass es dem Kläger zumutbar sei, auch kritische Bewertung von Patienten hinzunehmen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Das Gericht weist darauf hin, dass der Betreiber solcher Bewertungsportale aufgrund der Natur der Sache ein erhöhtes Risiko trägt, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen werden. Durch die Möglichkeit solche Bewertungen anonym abgeben zu können, wird diese Gefahr noch potenziert. Aufgrund dieser besonderen Konstellation treffen den Betreiber solcher Bewertungsportale auch besondere Pflichten. Das Gericht hält es für erforderlich, dass der Beklagten in einem Fall wie dem Vorliegenden dem Nutzer die Beanstandung des Arztes übermittelt und sich so genau wie möglich den Kontakt zu dem Arzt schildern lässt. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, dass der Beklagte von dem Nutzer Unterlagen anfordert, die belegen, dass der Nutzer tatsächlich Patient des bewerteten Arztes war. Schließlich wäre der Beklagte dazu verpflichtet gewesen, diese Unterlagen an den Kläger weiterzuleiten.

Fazit

Durch die Entscheidung des BGH werden die Prüfpflichten der Betreiber solcher Bewertungsportale verschärft, was im Ergebnis eine Erhöhung der Qualität bedeutet. Nutzer, die solche Portale missbrauchen, können so entlarvt werden. Gleichwohl werden Ärzte auch zukünftig negative Bewertungen hinnehmen müssen.

Für Rückfragen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Auskunftspflichten oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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