Im Zuge des neuen Verjährungsrecht des Pflegepersonalstärkungsgesetz haben zahlreiche Krankenkassen in Sammelklagen die Rückforderung von teilweise bereits im Jahr 2014 gezahlten Aufwandspauschalen geltend gemacht, weil auch zum damaligen Zeitpunkt angeblich lediglich Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durchgeführt worden seien.
Diesen merkwürdigen Widerspruch im Verhalten der Krankenkassen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 09.04.2019 (- L 11 KR 1359/18 -) auch zum Anlass genommen, eine entsprechende Klage einer Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurückzuweisen. Weiter lesen
Wir hatten uns bereits mehrfach mit der problematischen Rechtsprechung des BSG zur Annahme einer Prüfung von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auseinandergesetzt. Eines der Kernprobleme der vielfach kritisierten Rechtsprechung des 1. Senates des BSG ist nach wie vor, dass vor der grundlegenden Entscheidung des Gerichts zum 01.07.2014 (- B 1 KR 29/13 R -), in welcher das Gericht die Existenz eines solchen Prüfverfahrens einfach voraussetzte, von diesem angeblich schon immer vorhanden Prüfungsverfahren keiner der beteiligten Kostenträger und Leistungserbringer Kenntnis hatte.
Das BSG wird zwar nicht müde zu betonen, dass es das Prüfverfahren schon immer gegeben habe, jedoch zeigt eine Analyse der Rechtsprechung des BSG bis zum Juli 2014 sehr deutlich, dass selbst das BSG die Existenz eines solchen Prüfverfahren in seiner Rechtsprechung bis Juli 2014 nicht angenommen hat. Weiter lesen
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in der Entscheidung vom 25.04.2018 (- L 11 KR 617/17 NZB -) die Versuche der Krankenkassen ihren Anspruch im Wegen der Berufung weiterzuverfolgen, eine Absage erteilt und die Beschwere gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Weiter lesen
Leider haben die Krankenhäuser immer noch Probleme die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V durchzusetzen, auch wenn die MDK-Prüfung zu keiner Reduzierung der Rechnung führte.
So wird selbst bei den massenhaften Prüfungen durch die Knappschaft-Bahn-See bei denen letztlich die Vergütungen ausgeglichen werden, die Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Hinweis auf die angebliche Veranlassung der MDK-Prüfung durch die fehlerhafte Kodierung der Abrechnung verweigert. Diese Argumentation wird von einigen Krankenkassen selbst dann vorgebracht, wenn die Prüfung mit der Kodierung überhaupt nichts zu tun hatte.
Erfreulicherweise weisen immer mehr Gerichte diese Argumentation zurück. So hat das SG Hannover mit Urteil vom 17.11.2017 (– S 86 KR 305/17 –) ebenfalls klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht vom Anlass der Prüfung, sondern vom Ergebnis abhängt. Weiter lesen
Derzeit sind einige Krankenkassen nach wie vor der Auffassung, dass sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung von krankenhausrechnungen auf die sog. sachlich-rechnerische Richtigkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –), bei denen auch bei erfolgloser Prüfung kein Anspruch auf Aufwandspauschale entstehe, bereits gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern könnten. In einer Vielzahl von Fällen kommt zu einer Aufrechnung der Krankenkassen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser.
Das Sozialgericht Trier hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.05.2017 (– S 3 KR 123/16 –) den Anspruch eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs.1c Satz 3 SGB V auch für den Fall bejaht, wenn die Codierung der Abrechnung unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen sei. Weiter lesen
Das Thema der von den Krankenkassen ungeliebten Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V kommt nicht zur Ruhe.
Mittlerweile versuchen vielen Krankenkassen unter Hinweise auf die schwer nachvollziehbare Rechtsprechung des BSG zur sachlich-rechnerischen Prüfung (vgl. Urteile vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R und B 1 KR 48/12 R -; jüngst Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –) bereits gezahlte Aufwandspauschalen von Krankenhäusern zurückfordern und klagen entsprechende Ansprüche auf Rückerstattung der angeblich zu Unrecht gezahlten Aufwandspauschale ein. Weiter lesen
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