Vergütungsanspruch bei formunwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

2

Das Landgericht Mosbach hat in einer Entscheidung vom 18.12.2019 (- 2 S 1/19 -), den Honoraranspruch eines Krankenhauses für eine medizinische Wahlleistung trotz einer formunwirksamen Wahlleistungsvereinbarung bestätigt.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.

Grundsätzlich müssen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG Wahlleistungsvereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform nach § 126 Satz 1 BGB verlangt die Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung von beiden Parteien. Ist die Wahlleistungsvereinbarung von einer Partei nicht unterzeichnet, ist sie nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. § 17 Abs. 2 Satz 1 2. HS KHEntgG verlangt darüberhinaus, dass der Patient schriftlich über die Bedeutung der Wahlleistungsvereinbarung aufgeklärt wird, bevor die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet wird. Die Wahlleistungsvereinbarung kann sich dabei nicht nur auf die ärztliche Wahlleistung beziehen, sondern auch auf medizinische Wahlleistungen, wie neuartige Leistungen, die nicht dem medizinischen Standard entsprechen.

Im entschiedenen Fall wollte der Patient eine medizinische Wahlleistung beanspruchen, wobei er über die Bedeutung der Wahlleistung, die möglichen Behandlungsalternativen umfassend aufgeklärt worden ist. Allerdings wurde von Seiten des Krankenhauses vergessen, die vom Patienten unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung gegenzuzeichnen, so dass diese nicht wirksam war, worauf der Patient eine Rückzahlungsanspruch für das gesonderte Honorar geltend machte.

Das Landgericht Mosbach wies die entsprechende Klage allerdings ab und vertrat dazu die Auffassung, dass der Patient sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht auf den Formmangel berufen könne, weil dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, weil der Patient umfänglich über die Bedeutung der Wahlleistung und den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt worden war und sich daher bewußt für eine besondere Form der medizinischen Versorgung entschieden habe, die er auch gesondert zu vergüten hat. Der Patient hat daher bewußt die Behandlung unter gesonderten Bedingungen durchgeführt und dabei auch fortlaufend die Dienste eines ausgewiesenen Spezialisten in Anspruch genommen. Wenn der so vollumfänglich informierte Patient die entsprechende Leistung auch erhält, kann er die Zahlung der ihm bekannten Kosten nicht unter Hinweis auf den Formmangel der Wahlleistungsvereibarung verweigern.

Die Entscheidung ist zunächst zu begrüßen, weil sie noch einmal deutlich macht, dass die Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG sich auch auf sog. medizinische Wahlleistungen beziehen kann, die über die gebotene wirtschaftliche medizinische Versorgung durch die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Dies wird teilweise immer noch in Abrede gestellt.

Im Prinzip ist auch der Ansatz des Gerichts verständlich, dem vollinformierten Patienten im entschiedenen Fall die Berufung auf den Formmangel der Wahlleistungsvereinbarung zu versagen. Es muss aber davor gewarnt werden, diese Entscheidung leichtfertig auf andere Formmängel zu übertragen. Denn § 17 KHEntgG sieht nicht ohne Grund strenge Maßstäbe für die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung vor, die nicht immer durch den Hinweis auf die vollständige Information des Patienten überspielt werden können. Gerade bei wahlärztlichen Leistungen ist die umfassende Aufklärung über die Bedeutung der Wahlleistungsvereinbarung mit strengen inhaltlichen Anforderungen neben der Schriftform Bedingung für die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung, so dass das Schriftformerfordernis nicht einfach mit dem Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben überspielt werden kann. Dies wird auch in Zukunft nur in engen Ausnahmefällen möglich sein.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Claudia Fotteler am

    vielen Dank für diese Information. Ich würde gerne Ihren Newsletter erhalten

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Fotteler,

    wir freuen uns, wenn Ihnen der Artikel weiterhilft.

    Den Newsletter können Sie über unsere Homepage medizinrecht.ra-glw.de abonnieren. Dazu müssen Sie sich nur unter dem Feld „für den Newsletter anmelden“ eintragen.

    Beste Grüße aus Saarbrücken

    Florian Wölk

Ihre Meinung dazu?

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.
Ihre E-Mailadresse wird weder veröffentlicht, noch an Dritte weitergegeben.

* *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden .