Entlastungen für Krankenhäuser durch COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

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Die aktuelle Corona-Pandemie hält die Welt in Atem und stellt auch für die Krankenhäuser in Deutschland eine besondere Herausforderung dar. Der Gesetzgeber will den Krankenhäusern durch eine Reihe von Maßnahmen insbesondere finanzielle Entlastung zu verschaffen. Das sog. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 ist mittlerweile durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden.

Ob das beschlossene Hilfspaket ausreicht, um die in der Gesetzesbegründung dargestellten Ziele zu erreichen, wird abzuwarten sein. Erste Zweifel daran werden angesichts der erheblichen aktuellen Belastungen der Krankenhäuser schon geäußert.

Die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes wollen wir nachfolgend kurz zusammenfassen:

  • Der neue § 21 KHG sieht eine finanzielle Entschädigung für Krankenhäuser vor, die aufgrund der Corona-Pandemie weniger Patienten behandelt haben als Referenzzeitraum. Als Referenzzeitraum ist der Jahresdurchschnitt der teilstationären und vollstationären Patienten Jahres 2019 vorgesehen. Ab dem 16.03.2020 sollen die Krankenhäuser die Differenz zwischen den vollstationär behandelten Patienten zum Referenzzeitraum ermitteln. Für Differenzbeträge wird eine tagesbezogene Pauschale von 560,00 € gezahlt. Vorgesehen ist ein Entschädigungszeitraum vom 16.03. bis 30.09.2020, wobei die entsprechenden Meldungen von den Krankenhäuser an die jeweiligen Bundesländer wöchentlich erfolgen sollen, die die gemeldeten Beträge aller Krankenhäuser dann an das Bundesamt für Soziale Sicherung melden Abschlagszahlungen können durch die Bundesländer erfolgen. Die Zahlungen sollen durch die Länder erfolgen, die die Mittel vom Gesundheitsfonds erhalten.
  • In § 21 KHG sind ferner Pauschalen für zusätzlich geschaffene Intensivbetten (50.000,00 €) sowie Schutzausrüstungen (50,00 €) vorgesehen. Die zusätzlichen Schaffen von neuen Intensivbetten betrifft sowohl das Aufstellen neuer Betten als auch die Einbeziehung von vorhandenen Betten aus anderen Stationen.
  • 22 KHG ermöglicht es den Ländern auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Versorgung von unaufschiebbaren Behandlungen nach § 39 SGB V zu bestimmen.
  • Die Regelungen der §§ 21 und 22 KHG für die Corona-Pandemie können bei Bedarf durch das Bundesministerium für Gesundheit im Wege der Rechtsverordnung verlängert werden, wie sich aus § 23 KHG ergibt.
  • Nach § 4 Abs. 2a KHEntgG erfolgt für medizinische Behandlungen von Patienten mit dem Corona-Virus kein Abschlag im Erlösbudget. Die Fälle sind gesondert zu codieren (ICD-10-Code U07.1). Ferner soll der Fixkostendegressionsabschlag für das Jahr 2020 entfallen, damit die Krankenhäuser die durch erfolgenden Mehrleistungen im Jahr 2020 realisierte Vergütung auch vollständig behalten können. Aufgrund der zu erwartenden Verzerrungen im Leistungsaufkommen der Krankenhäuser durch die Corona-Pandemie sollen die Budgetverhandlungen 2021 sich nicht an den Behandlungsaufkommen 2020 orientieren.
  • Änderungen ergeben sich auch beim tagesbezogene Pflegeentgelt. Dieses wird gem. § 15 Abs. 2a KHEntgG ab dem 01.04.2020 auf 185,00 € pro Tag festgelegt. Auch hier sollen bei einer eventuellen Überdeckung der Pflegekosten, die überzahlten Beträge im Jahr 2020 vollständig beim Krankenhaus verbleiben.
  • Die gerade erst im Gesetz eingefügte Prüfquote für die Abrechnung stationärer Leistungen wird nach § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V rückwirkend zum 01.01.2020 auf 5% gekürzt. Nach § 275c Abs. 3 SGB V sollen die Strafzahlungen für Krankenhäuser für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt werden. Allerdings sollen dann ab 2022 Strafzahlungen auf jede vom Medizinischen Dienst beanstandete Abrechnung erfolgen.
  • Auch die Regelungen zur Strukturprüfung werden nach § 275d Abs. 3 und 4 SGB V erst ab dem Jahr 2022 greifen. Die entsprechenden Prüfrichtlinien sollen nun bis zum 28.02.2021 erlassen werden.
  • Ein echter Paukenschlag ist die gesetzliche Bestimmung einer Zahlungsfrist von fünf Tagen für die Abrechnung stationärer Leistungen nach § 330 SGB V. Diese gesetzliche Fälligkeitsbestimmung ist längst überfällig und ein echter Fortschritt für die Krankenhäuser. Ob die sehr kurze Zahlungsfrist von 5 Tagen die Corona-Pandemie überleben wird, bleibt abzuwarten. Die Bestimmung stellt aber einen echten Beitrag zur Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser dar.

Insgesamt stellt das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ein beeindruckendes Maßnahmepaket dar, welches die Krankenhäuser wirklich entlasten kann. Ob diese Maßnahmen aber angesichts der gewaltigen Herausforderungen der Krankenhäuser ausreichen werden, bliebt abzuwarten.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. med. Jacqueline Voges am

    Sehr geehrter Herr Dr. Wölk,

    besten Dank für Ihre Zusammenfassung!

    Ein Punkt, den der Gesetzgeber leider völlig außer acht gelassen oder in seiner Brisanz falsch bewertet hat, ist die Schwierigkeit der abrechnungsbegründenden Dokumentation – insb. bei den intensivpflichtigen COVID-Pat.

    Wollte man die zur Abrechnung der intensivmed. Komplexpauschalen notwendige TISS-/SAPS-Punkterfassung weiterhin so machen, wie es bislang und auch nach Verabschiedung des Krankenhausentlastungsgesetzes gefordert ist, würde das bedeuten, daß eine Kodierfachkraft täglich unter Vollschutzausrüstung in alle Isolationszimmer gehen müßte, um die entsprechende Dokumentation am Patientenbett einzusehen.
    Dies bedeutete eine unnötige Gefährdung des Personals und eine Verschwendung der knappen Ressource Schutzkleidung, ohne daß auch nur ein einzger Pat. in irgendeiner Weise davon profitieren würde.

    Hier muß dringend eine Dokumentationserleichterung zur sachgerechten Abrechnung der COVID-Fälle seitens des BMG geschaffen werden!
    Alles andere ist unverantwortlich!

    Ich habe bereits auch die Krankenhausgesellschaft und Fachgesellschaften darauf hingewiesen, freue mich aber über jede Unterstützung.

    Beste Grüße
    Jacqueline Voges

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Dr. Voges,

    vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis. Wir gehen davon aus, dass noch zahlreiche Fragen der praktischen Umsetzung auftauchen werden. Sie sprechen sicherlich einen zentralen Punkt an, der für die Umsetzung der finanziellen Entlastungen entscheidend sein kann.
    Wir hoffen, dass Ihre Anregung von den zuständigen Stellen aufgegriffen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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