Verlegung nur bei sachlichen Grund

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Das BSG hat in einer Entscheidung vom 29.08.2023 (- B 1 KR 18/22 R -) noch einmal klargestellt, dass eine Verlegung eines Versicherten in ein anderes Krankenhaus bedarf es eines sachlichen Grundes, den das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, es sei denn, die Verlegung verursacht der Krankenkasse keine Mehrkosten (so bereits BSG, Urteil vom 07.03.2023 – B 1 KR 4/22 R –).

Dies ergibt sich nach dem BSG aus der Verpflichtung zur Beachtung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen nach Ansicht des BSG zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Betracht. Ein übergeordneter Grund der Sicherstellung ist dabei nach der Rechtsprechung des BSG auch die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe, wenn und soweit es der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Versorgungsstufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden, womit das BSG auch klarstellt, dass nicht allein medizinische Gründe eine Verlegung rechtfertigen können, wie teilweise leider immer noch von Krankenkassen vertreten wird.

Das BSG hat in dem zitierten Beschluss noch einmal betont, dass sich aus den Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung (FPV), die keine besonderen Voraussetzungen für eine Verlegung vorsehen, nichts anderes ergibt.

Die FPV regelt auf der Grundlage von § 17b KHG und § 9 KHEntgG nach dem BSG nur die Vergütung bei erfolgter Verlegung und macht diese nicht von einschränkenden Voraussetzungen abhängig, insbesondere nicht von einer Notwendigkeit der Verlegung. Ihr lässt sich aber nach der Ansicht des BSG nicht entnehmen, dass die Entscheidung über die Verlegung vollständig in das Belieben des Krankenhauses gestellt werden soll (Gefahr eines rein ökonomischen „Verlegungstourismus“ – BSG vom 16.12.2008 – B 1 KR 10/08 R-). Eine solche Wertung rechtfertigt sich auch nicht allein daraus, dass der Verlegungsabschlag gemäß § 3 FPV auch dazu dient, Anreizen für eine zu frühe Verlegung entgegenzuwirken

Aufgrund der nun sehr klaren Linie des BSG werden sich die Krankenhäuser auch zukünftig darauf einzustellen haben, dass eine Verlegung einer Rechtfertigung bedarf, wobei in der Praxis der Verlegung aus Gründen der Versorgung ein besonderes Gewicht zukommen wird. Von besonderer Relevanz wird dabei sein, wenn ein Krankenhaus der Maximalversorgung geriatrische Patienten trotz eines entsprechenden Versorgungsauftrags in ein Krankenhaus mit einem geriatrischen Schwerpunkt verlegt, was von einigen Krankenkassen immer noch beanstandet wird.

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