Keine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei Streitigkeiten über Strahlentherapie

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Die Abrechnung von radioonkologischen Behandlungen gegenüber Privatpatienten nach den Vorschritten der GOÄ bereitet in der Praxis immer noch erhebliche Probleme.

Auch wenn eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen die Bindungswirkung der aktuellen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. zu einem begrenzten Steigerungssatz von 1,3 nach § 5 GOÄ mittlerweile verneint haben und auch deutlich höhere Steigerungssätzen bestätigt haben, kürzen die privaten Krankenversicherungen nach wie vor die Erstattungen an ihre Versicherten. Dies geschieht offenbar mit dem Kalkül, dass die oft schwerstkranken Versicherten diese Leistungen nicht einklagen oder die Leistungserbringer auf die Beitreibung der offenen Forderungen gegenüber den Patienten mit Rücksicht auf ihre Erkrankung verzichten. Dadurch werden eine Vielzahl von Patienten bzw. deren Angehörigen in vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen gezwungen.

In einiger dieser Verfahren haben die privaten Krankenversicherungen nun eingewendet, dass die Leistungserbringer mit Blick auf die bekannten Auseinandersetzungen mit den Krankenversicherungen um die Abrechnung der radioonkologischen Leistungen auch eine besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB treffe.

Dieser Argumentation ist allerdings das AG Bonn in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung deutlich entgegengetreten (Urteil vom 31.08.2023 – 115 C 266/22 -).

Das Gericht macht dazu deutlich, dass es nicht Aufgabe des Arztes nach § 630c Abs. 3 BGB sein kann, seine Patienten über rechtswidrige Leistungsverweigerungen der jeweiligen Krankenversicherungen aufzuklären und er sich selbst an die Vorgaben der Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ halte. Selbst wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestände, könne sich die Krankenversicherung nicht auf eine Verletzung berufen, denn sie könne dem eigenen Erstattungsanspruch des Versicherten bei einer GOÄ-konformen Abrechnung nicht durch Hinweis auf eine Pflichtverletzung des Arztes begegnen, aus der infolge der Erstattungspflicht dem Patienten im Ergebnis kein Schaden entstehe.

Dieser Auffassung ist vollumfänglich zu zustimmen. Es wäre zu begrüßen, wenn auch die Krankenversicherungen anerkennen, dass Leistungskürzungen durch pauschalen Hinweis auf die rechtswidrigen Abrechnungsempfehlungen berufsständischer Vereine rechtlich nicht zu rechtfertigen sind und letztlich allein die Vorgaben der GOÄ entscheiden. Bedauerlicherweise wird sich aufgrund der andauernden rechtswidrigen Praxen vieler Krankenversicherungen auch in nächster Zukunft wohl nicht vermeiden lassen, dass Ärzte und Patienten erst vor Gericht ihre berechtigten Forderungen durchsetzen können.

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