Vorsicht vor „heißen“ Operationstischen – Haftung für Lagerungsschäden

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Die Rechtsprechung verschärft die Haftung von Krankenhäusern in den letzten Jahren durch eine Ausweitung von Organisationspflichten, deren Verletzung unter dem Stichwort der sog. vollbeherrschbaren Risiken für die Patienten erhebliche Beweislasterleichterungen nach sich ziehen können. Gerade für sog. Lagerungsschäden hat der BGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, allein dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. BGH Urteile vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82 – und vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94 – sowie Beschluss vom 20.09.2011 – VI ZR 5/11 -).

In einem aktuellen Beschluss hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16 –).

Ein Patient erlitt bei einer Operation wegen eines Prostatakarzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenz-Elektrokauter Verbrennungen auf beiden Gesäßhälften. Die Vorinstanzen hatten die Klage des Patienten wegen Behandlungsfehlern abgewiesen, weil der Patient eine fehlerhafte Lagerung nicht beweisen könne und auch keine Beweislastumkehr wegen eines vollbeherrschbaren Risikos angenommen werden könne. Die behandelnden Ärzte könnten nämlich nicht kontrollieren, ob es während der Operation zu Flüssigkeitsansammlungen gekommen sei, welche eine leitfähige Oberfläche auf dem Operationstisch bilden könnten und damit entsprechende Stromverbrennungen verursachen könnten. Allerdings hatten die beauftragten Sachverständigen in den Vorinstanzen bestätigt, dass der nichtgewollte Stromabfluss durch Sicherheitsvorkehrungen (etwa Lagerung auf einer Gel-Matte) verhindert werden könne.

Der BGH hat diese von den Vorinstanzen nicht ausreichend gewürdigten Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen zum Anlass genommenen, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die klagabweisenden Urteile aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dabei weist der BGH zutreffend darauf hin, dass auch vorliegend ein Lagerungsschaden und damit ein vollbeherrschbares Risiko für das Krankenhaus vorliegen kann und damit eine umfassende Beweislastumkehr zugunsten des klagenden Patienten in Betracht kommt. Die Beweislastumkehr bei Lagerungsschäden beruht nach dem BGH darauf, dass bei der Lagerung des Patienten während der Operation auch die Risikofaktoren, die sich etwa aus seiner körperlichen Konstitution ergeben, ärztlicherseits eingeplant und dementsprechend ausgeschaltet werden können und es deshalb Sache der Behandlungsseite ist, zu erklären, warum es gleichwohl zu einem Lagerungsschaden gekommen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH nur dann angenommen, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im Voraus erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig gemacht hat. Denn liegt eine seltene und mit vertretbarem Aufwand nicht vorab aufdeckbare Anomalie vor, was zur Beweislast der Behandlungsseite steht, ist das damit verbundene Risiko für sie nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar. Solche Umstände waren im entschiedenen Sachverhalt aber nicht zu erkennen. Vielmehr liegt bei der vorliegenden Sachlage nach dem BGH die Annahme nahe, dass die Verbrennung des Klägers sicher hätte vermieden werden können, wenn er auf einer dauerhaft nicht leitfähigen, d.h. auch nach dem Verbleiben von Spülflüssigkeit oder dem intraoperativen Austritt von Körperflüssigkeiten wie Schweiß nicht leitfähig bleibenden Unterlage gelagert worden wäre. Diese Frage hätten nach dem BGH die Vorinstanzen aufklären müssen. Denn trifft diese Annahme zu, so hätte sich nach dem BGH ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen mit der Folge, dass sie hätte beweisen müssen, alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen zu haben, um dieses Risiko zu vermeiden (vgl. BGH Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15 –). Kann das Risiko von Verbrennungen durch atypischen Stromfluss bereits dadurch verhindert werden, dass der Patient auf einer dauerhaft nicht leitfähig bleibenden Unterlage gelagert wird, ist es unerheblich, dass Feuchtigkeitsansammlungen unter dem Patienten während der Operation nicht festgestellt werden können.

Die Entscheidung bleibt auf der bisherigen Linie des BGH, die bekannte Beweisnot des Patienten in Arzthaftungsklagen, durch die Begründung von zusätzlichen Organisationspflichten im Bereich der vollbeherrschbaren Risiken abzumildern. Gerade bei den Lagerungsschäden ist die Rechtsprechung auch nachvollziehbar. Die kontrovers beurteilte Haftung bei lagerungsbedingten Dekubitus-Entstehung zeigt aber auch die Grenzen der Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos auf (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 14.06.2016 – 25 O 73/14 –).

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