Urteil des Landgerichts Saarbrücken zur Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 A rechtskräftig

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Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -), in welcher das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Abrechnung der IMRT-Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und die Argumentation der Krankenversicherung zur Begrenzung der Abrechnung entsprechend der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung (Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nur für die ersten 15 Fraktionen) verworfen hat.

Wie in allen anderen bekannten Verfahren ist die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) auch gegen dieses Urteil in die Berufung gegangen.

Im Berufungsverfahren hat das Saarländische Oberlandesgericht (- 1 U 27/17 -) den bereits im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen zu der Frage der Vergleichbarkeit der interoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 mit der IMRT-Bestrahlung noch einmal umfassend angehört. In der Anhörung hat der Sachverständige erneut den besonderen Aufwand der IMRT-Bestrahlung dargestellt und im Ergebnis die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A gem. § 6 Abs. 2 GOÄ und damit auch die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigt.

Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen haben auch den 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts überzeugt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 hatte das Gericht angekündigt, der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen.

Die LKH ist aber derzeit nicht gewillt, zu der in vielen Parallelverfahren streitigen Abrechnungsfrage ein negatives Urteil eines Oberlandesgerichts hinzunehmen. Offenbar  aufgrund der befürchteten Signalwirkung einer obergerichtlichen Entscheidung für die Parallelverfahren hat die LKH die Berufung im Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht daher zurückgenommen, so dass das von unserer Kanzlei erstrittene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -) nunmehr rechtskräftig ist. Zumindest liegt damit nun ein rechtskräftiges Urteil zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A vor, welches die Auffassung der LKH deutlich widerlegt.

Die Entscheidung der LKH im Berufungsverfahren zeigt, dass die Krankenversicherung auf dem „Rückzug“ ist, aber mit Blick auf die vor dem Oberlandesgericht Celle noch anhängigen Berufungsverfahren eine negative Signalwirkung durch eine andere obergerichtliche Entscheidung vermeiden wollte. Es ist absehbar, dass auch in den Parallelverfahren die LKH die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken weiter als „Einzelfallentscheidung“ darstellen wird und die betroffenen Versicherten bis zur endgültigen Klärung der streitigen Abrechnungsfragen weiter warten müssen.

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