Weitere Entscheidungen lehnen Abrechnungsempfehlungen des BVDST e.V. ab

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Auch in weiteren Entscheidungen haben die Gerichte die Anwendung der zwischen dem Bundesverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) und dem PKV-Verband vereinbarten Abrechnungsempfehlungen für die Anwendung der Ermessenskontrolle nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ abgelehnt.

So hat im von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 29.10.2021 (- 5 C 88/20 -) auch das AG Mosbach festgestellt, dass die Abrechnung eines 1,5fachen Steigerungssatzes für eine intensitätsmodulierte Strahlentherapie in der Form einer sog. VMAT (Volumetric Intensity Modulated Arc Therapy) nicht zu beanstanden ist, auch wenn diese von den berufsständischen Abrechnungsempfehlungen abweicht.

Dabei geht auch das AG Mosbach davon aus, dass für eine durchschnittliche aufwendige IMRT ohne Ermessensfehler der 1,8fache Steigerungssatz abgerechnet werden könne (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –), so dass die Abrechnung eines 1,5fachen Steigerungssatzes für eine aufwendigere VMAT-Bestrahlung im Rahmen der Ermessenskontrolle nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ nicht zu beanstanden sei. Dabei folgte das Gericht den abweichenden Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen nicht, weil dieser bei seiner Begutachtung allein die Abrechnungsempfehlungen des BVDST zugrunde gelegt hatte.

Diese haben aber nach dem AG Mosbach keine verbindlichen Charakter. An den rechtlich unverbindlichen Abrechnungsempfehlungen von berufsständischen Organisationen oder der Bundesärztekammer könne sich der Arzt zwar orientieren, eine rechtliche Verpflichtung besteht aber nicht. Insbesondere sei die Abweichung von den Empfehlungen des BVDST kein Beleg dafür, dass der abrechende Arzt das in § 5 GOÄ eingeräumte Ermessen bei der Wahl des Steigerungsfaktors überschritten habe.

Die Entscheidung ist auch in ihrer Deutlichkeit zu begrüßen. Mittlerweile scheint sich in der Rechtsprechung eine Tendenz herauszubilden, die bestätigt, dass die berufsständischen Abrechnungsempfehlungen die Ermessensausübung des Arztes nach § 5 GOÄ bei der Wahl des Steigerungsfaktors nicht einschränken. Dies ist auch konsequent, denn wenn für eine in der GOÄ nicht abgebildete Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ein Gebührentatbestand der GOÄ analog herangezogen wird, gilt für die analoge Anwendung auch der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ.

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