Zur Abrechnung der Bestrahlung gutartiger Erkrankungen nach der GOÄ

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Von einer Vielzahl von privaten Krankenversicherungen wird immer noch die Abrechnung von Bestrahlungen von gutartigen Erkrankungen mit einem Linearbeschleuniger ausschließlich mit den GOÄ-Ziffern 5810 ff. vergütet, obwohl die Bestrahlungen deutlich aufwendiger sind als mit den Orthovolt-Geräten und sich nicht wesentlich von der Bestrahlung bösartiger Erkrankungen unterscheiden.

Hintergrund dieser Ansicht ist, dass die GOÄ von 1996 die erheblichen Fortschritte in der Strahlentherapie nicht abbildet und immer noch eine veraltete Differenzierung zwischen der Bestrahlung von gutartigen und bösartigen Erkrankungen enthält, die den aktuellen Behandlungserfordernissen nicht gerecht wird.

Das Amtsgericht Böblingen hat nun von uns betreuten Verfahren mit zwei Entscheidungen klargestellt, dass für die Bestrahlung einer gutartigen Erkrankung mit einem Linearbeschleuniger auch die GOÄ-Ziffern 5831 und 5836 abrechenbar sind (vgl. Urteil vom 25.03.2020 – 1 C 1310/18 – und vom 25.06.2020 – 2 C 2152/18 -).

In beiden Entscheidungen ist das Gericht der Darstellung der gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, die im Detail die Fortschritte der Strahlentherapie und den aktuellen Standard der Bestrahlung von gutartigen Bestrahlungen schilderten und dabei auch deutlich machten, dass diese Bestrahlungen wenig mit den in den GOÄ-Ziffern 5810 ff. abgebildeten Bestrahlungsverfahren zu tun haben.

In rechtlicher Hinsicht wies das Gericht zutreffend daraufhin, dass selbst wenn die direkte Anwendung der GOÄ-Ziffern 5836 für die Durchführung der Bestrahlung verneint würde, sich die Anwendung zumindest über § 6 Abs. 2 GOÄ aufgrund einer Regelungslücke ergebe (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 –).

Die Entscheidungen sind zu begrüßen und zeigen erneut, dass die sachgerechte Auslegung der GOÄ zur Bewältigung des medizinischen Fortschritts schwierig aber möglich ist.

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