Zur Präklusionswirkung der PrüfvV bei Fristversäumung

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Ebenfalls in der Sitzung vom 11.11.2021 hatte das BSG in zwei Verfahren unter Beteiligung der Knappschaft Bahn See zu entscheiden, wie mit der Präklusionswirkung von Unterlagen umzugehen ist, die nicht innerhalb der Frist des § 7 PrüfvV 2014 beim SMD der Knappschaft Bahn See eingegangen sind.

Das BSG hat in der Entscheidung B 1 KR 9/21 R noch einmal darauf hingewiesen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 eine materielle Präklusion beinhaltet und sofern das Krankenhaus die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen versäumt und dies zu vertreten haben sollte, die vom SMD ihrer Art nach konkret angeforderten Unterlagen als Beweismittel präkludiert. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2014 hatte das Krankenhaus die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den SMD zu übermitteln. Eine verschuldete Fristversäumung führt dann zur Präklusionswirkung.

Auch im Verfahren B 1 KR 43/20 R hat das BSG eine entsprechende Präklusionsvorschrift angenommen. Sofern nicht feststellbar ist, dass das Krankenhaus dem SMD die angeforderten Unterlagen fristgerecht übermittelt hat, geht diese Unerweislichkeit zulasten des Krankenhauses. Für die Fristwahrung bei der hier erfolgten postalischen Übersendung kommt es nach dem BSG allein auf den Zugang der Unterlagen beim SMD ankommt. § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ist zwar verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt, wenn das Krankenhaus die Versäumung der Frist zur Vorlage der Unterlagen nicht zu vertreten hat. Dies war aber vorliegend jedenfalls nicht nachweisbar. Zwar kann sich der Bürger in Fristsachen grundsätzlich auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen. Allerdings konnte das Krankenhaus weder zum Zeitpunkt der Absendung der fraglichen Unterlagen substantiiert vortragen noch eine ausgehend von „normalen“ Postlaufzeiten rechtzeitige Absendung belegen. Die Unerweislichkeit geht dann allein zulasten des Krankenhauses mit der Annahme einer umfassenden Präklusionswirkung der angeforderten Unterlagen.

Die Entscheidungen des BSG sind mit Blick auf das angenommene Verschuldenserfordernis des Krankenhauses bzgl. der Übersendungsfrist zu begrüßen, denn im Streitfall dürfte ggf. bei kurzfristigen Fristüberschreitungen ein Nachweis der rechtzeitigen Absendung der Unterlagen für eine Entlastung ausreichen. Dies ist gerade für die von der Knappschaft Bahn See in der Vergangenheit durchgeführten Massenprüfungen wichtig, denn teilweise waren die Krankenhäuser faktisch gar nicht dazu in der Lage die massenhaften Anforderungen von Patientenunterlagen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2014 zu erfüllen, wobei die Knappschaft Bahn See bereits bei geringfügig verzögerten Posteingang die Verspätung rügte bzw. bei der Krankenkasse in einigen Verfahren in der Vergangenheit auch ein merkwürdiger Postschwund festzustellen war. Es bleibt zu hoffen, dass der digitale Datenaustausch im Prüfverfahren dieses Problem zukünftig zumindest verringern wird.

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