Gesonderte Aufklärungspflicht des Krankenhauses bei Unterbringung von Begleitpersonen?

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Gerade bei der Geburt eines Kindes kommt es regelmäßig zur Mitaufnahme des Partners in sog. Familienzimmern im Krankenhaus. Für die Unterbringung des Partners wird von den Krankenhäusern regelmäßig eine zusätzliche Vergütung verlangt und ein eigener Unterbringungsvertrag geschlossen.

Zu dieser Problematik finden sich gerichtliche Entscheidungen, die bei entsprechenden Vereinbarungen die Aufklärung der Begleitperson darüber verlangen, dass die Unterzeichnung der Unterbringungsverträge eine besondere finanzielle Belastung begründen kann.

Nach diesen Ansichten in der Rechtsprechung erfolgt die Aufnahme einer Begleitperson im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung, so dass auch die Begleitperson der Gefahr einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung bei Inanspruchnahme einer Wahlleistung des Krankenhauses ausgesetzt sei. Die Begleitperson muss dann entsprechend der Grundsätze des § 17 Abs. 2 KHEntgG zumindest darüber aufgeklärt werden, dass die Unterbringung als Begleitperson eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann, wobei dieser Hinweis in der Vereinbarung optisch besonders hervorgehoben muss (vgl. etwa AG Bad Segeberg, Urteil vom 17.11.2014 – 17 C 164/14 –).

Fehlt es an einer solchen Aufklärung, soll dem Krankenhaus für die gesonderte Unterbringung der Begleitperson, kein Vergütungsanspruch zustehen.

Die dargestellte Rechtsprechung ist nicht nachzuvollziehen, wobei schon die Parallelwertung zu den sog. Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG bei der bloßen Unterbringung einer Begleitperson nicht überzeugt. Schließlich liegt für die Begleitperson keine Wahlleistung nach § 17 KHEntgG vor. Die Begleitperson ist kein besonders schutzwürdiger Patient. Die Unterbringung der Begleitperson stellt sich als reine Hotelleistung dar, die allein vom Willen der Begleitperson abhängt. Eine gesonderte Aufklärungspflicht besteht regelmäßig nicht, weil die Begleitperson bzgl. der regelmäßig nicht von Kostenträgern übernommen Übernachtungskosten auch nicht schutzwürdig ist. Die dargestellte Rechtsprechung ist daher abzulehnen.

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