Notfallbehandlung von Obdachlosen im Krankenhaus

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Aktuell mehreren sich gerichtliche Verfahren, in denen zwischen den zuständigen Sozialhilfeträgern und den Krankenhäusern über die Erstattung der Behandlungskosten für die Behandlung von Personen ohne festen Wohnsitz gestritten wird.

Gegen den Erstattungsanspruch nach § 25 SGB XII wird von Seiten der Sozialhilfeträger oft eingewandt, dass die betroffenen Personen keine Sozialleistungen bezögen und daher über finanzielle Mittel verfügen müssten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Oft wird auch argumentiert, dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Patienten und der damit einhergehenden Unaufklärbarkeit des Sachverhalts bzgl. wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten die Voraussetzungen eines Nothilfeanspruchs nach § 25 SGB XII nicht vorlägen.

Dabei besteht für das Krankenhaus das praktische Problem, dass es für die Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast hat, gleichzeitig aber über keine Möglichkeiten verfügt, die notwendigen Informationen zu verschaffen.

Das Sozialgericht Aachen hat im Urteil vom 07.02.2017 (– S 20 SO 25/16 –) für den Fall der Notfallbehandlung eines polnischen Patienten ohne festen Wohnsitz allerdings festgestellt, dass wenn das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die notwendige Kenntnis vom Notfall durch die gebotene Anzeige verschafft hat, es allein dem Sozialhilfeträger obliege die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 SGB X durchzuführen, auch wenn dem Krankenhaus die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Insofern kann sich auch der Sozialhilfeträger nicht einfach auf die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zurückzuziehen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und schiebt den Versuchen der Sozialhilfeträger, die Kostenlast für die Behandlung dieser Patienten auf die Krankenhäuser zu verschieben, einen Riegel vor. Die Entscheidung wird die Gesamtproblematik aber nicht lösen, weil das Risiko der Krankenhäuser auf den Behandlungskosten für Patienten ohne festen Wohnsitz und Vermögen „sitzenzubleiben“ auch durch andere rechtliche und tatsächliche Hürden hoch ist. Dies ist insbesondere beim Streit der Kostenträgern untereinander problematisch, wenn eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Streit steht.

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