Zulassungsentziehung bei Verstößen gegen die Fortbildungspflicht

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Die Pflicht zur Fortbildung des Vertragsarztes nach § 95d SGB V ist eine vertragsärztliche Grundpflicht, die nicht zu vernachlässigen ist.

Wie eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts München zeigt, können massive Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung auch zur Zulassungsentziehung führen (SG München, Urteil vom 24.05.2017 – S 38 KA 205/16 –).

Im Verfahren stand fest, dass der Vertragsarzt im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2009 keine Fortbildungspunkte sammelte und dementsprechend auch keine Fortbildungsnachweise vorlegen konnte. Eine Nachreichung von Fortbildungspunkten ist dabei grundsätzlich nicht möglich, da es sich bei § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.02.2015 – B 6 KA 37/14 B -).

Die Fortbildungspflicht des Vertragsarztes gehört nach dem Gericht zu den Grundpflichten vertragsärztlicher Tätigkeit. Ziel der Fortbildungspflicht ist, die Qualität ärztlicher Leistungen zu sichern und zu erhöhen sowie eine Behandlung der Patienten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 95d SGB V die Fortbildungspflicht so detailliert geregelt hat, spricht nach der Ansicht des Gerichts für den hohen Stellenwert der Fortbildungspflicht. Dieser findet insbesondere seinen Ausdruck in § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V, wonach die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen soll, wenn ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbringt. Daraus folgt zwangsläufig, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht als gröblich anzusehen ist und zur Zulassungsentziehung zu führen hat.

Die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V stellt allerdings eine schwerwiegende Sanktion und einen Eingriff in Art. 12 GG dar, der nur dann zulässig ist, wenn die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung könne etwa dann unverhältnismäßig, wenn die vorgegebene Nachweispflicht nur wenige Stunden verfehlt werde, was im zitierten Urteil aber nicht der ´Fall war. Nach Ansicht des Sozialgerichts München wird in diesem Beispiel deutlich, dass nur in eng begrenzten Fällen eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist, wobei es sich allerdings jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Das Urteil zeigt sehr deutlich, welch hoher Stellenwert der Fortbildungsverpflichtung des Vertragsarztes zukommt. Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung sollten daher nicht auf die „leichte Schulter“ genommen werden.

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