Angabe des Verhinderungsgrundes bei Vertretung des Wahlarztes?

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Von Seiten der privaten Krankenversicherungen werden bei der Vereinbarung der Vertretung des Wahlarztes nach wie vor Abrechnungen mit dem Argument in Frage gestellt, dass der Patient ohne Aufklärung über die Dauer der Verhinderung sowie des Verhinderungsgrundes des Wahlarztes keine aufgeklärte Entscheidung treffen könnte und daher die Vertretervereinbarungen unwirksam seien. Dabei wird auch immer wieder vertreten, dass eine Verhinderung des Wahlarztes aus dienstlichen Gründe keine Vertretung des Wahlarztes rechtfertigen könne.

Dabei wird aber übersehen, dass der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) weder verlangt hat, dass der Grund der Verhinderung angegeben wird noch die Dauer der Verhinderung benannt wird.

Darauf hat auch das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung vom 30.03.2023 (- 13 U 632/20 -) in einem Verfahren entschieden, an dem unsere Kanzlei beteiligt war.

Die Richter in Karlsruhe haben dazu klargestellt, dass der BGH hat in der Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) keine konkreten Anforderungen an den Grund der vorhersehbaren Verhinderung gestellt hat Maßgeblich ist demnach allein, dass der Patient mit dem Wahlarzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter getroffen hat.

Diese Ansicht ist auch aus Sicht der Patienten begrüßenswert. Denn selbst wenn die stationäre Behandlung verschiebbar wäre, wird es in der Regel nicht möglich sein, dem Patienten einen zeitnahen neuen Behandlungstermin nach Beendigung der Verhinderung des Wahlarztes anzubieten. Die teilweise vertretene Auffassung, dass bei Feststellung der Verhinderung des Wahlarztes, dem Patienten einfach ein anderer Behandlungstermin angeboten werden kann, zu welchem der Wahlarzt zur Verfügung steht, ist angesichts der langfristigen Planung insbesondere bei fehlenden Operationskapazitäten aktuell eine reine Fiktion. In der Regel kann dem betroffenen Patienten bei Aufnahme dann nur angeboten werden, die gesamte Behandlung zu verschieben, wobei ein konkreter Termin dann noch nicht genannt werden kann. Dies muss der Patient natürlich wissen, auch wenn die betroffenen Patienten statt einer langfristigen Verschiebung der Behandlung in der Regel die Behandlung durch den Vertreter des Wahlarztes bevorzugen.

Dies hat nichts mit einem seitens der privaten Krankenversicherung immer wieder behaupteten „Missbrauch“ der Vertretervereinbarungen bzw. „geplanten Überbuchung des Wahlarztes im Interesse der Gewinnmaximierung“ zu tun, sondern betrifft allein die Entscheidungsfreiheit des betroffenen Patienten, der eine teure Zusatzversicherung gerade für den Fall einer notwendigen Krankenhausbehandlung unterhält. Sofern der Wahlarzt aus welchen Gründen auch immer nicht verfügbar ist, möchte der Patient dann sich in der Regel aber zumindest die persönliche Behandlung durch einen qualifizierten Vertreter sichern. Warum er nach Ansicht der privaten Krankenversicherung dann nur in der Lage sein soll, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten, ist kaum begründbar.

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