Beitragsarchiv: März 2019

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Wann wird die Massenprüfung zum Rechtsmissbrauch?

Die grundlegenden Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit stationärer Behandlungen können für spezialisierte Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 SGB V zur Existenzbedrohung werden, wenn die Krankenkassen dazu übergehen, jeden Behandlungsfall durch den MDK nach § 275 SGB V überprüfen zu lassen und entsprechende Verrechnungen vornehmen. Gerade Fachkliniken im Bereich der Schmerztherapie, der Psychiatrie oder Psychosomatik können durch Massenprüfungen in eine finanzielle Schieflage kommen, wobei sich immer die Frage nach dem Rechtsmissbrauch der Prüfkompetenz der Krankenkasse stellt.

Das Sächsische Landessozialgericht hatte in einem aktuellen Beschluss vom 26.02.2019 (– L 9 KR 691/17 B ER –) über ein entsprechendes Eilverfahren eines Krankenhausträger zu entscheiden. Weiter lesen

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Darf eine Praxis mit dem Begriff Praxisklinik werben?

Um sich von Konkurrenten abzuheben bzw. auf das besondere Leistungsangebot im Bereich ambulanter Operationen hinzuweisen, verwenden viele niedergelassene Ärzte in ihrer Werbung und Außendarstellung den Begriff Praxisklinik.

Dies ist rechtlich nicht unproblematisch und kann zu teuren wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, wie eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.02.2018 (– I-4 U 161/17 –) zeigt. Weiter lesen

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Wie hoch ist das Risiko wenn es gelegentlich auftritt?

In den vor einer Operation ausgehändigten Aufklärungsformularen wird die Häufigkeit der möglichen Risiken meist nicht mit Prozentzahlen angegeben, sondern umschrieben. Nur welche statistische Häufigkeit meint ein Begriff wie gelegentlich?

Anders als bei Angaben in Beipackzetteln von Medikamenten gibt es im Bereich der Risikoaufklärung vor Operationen oder sonstigen ärztlichen Behandlungen für diese Angaben keine einheitlichen Vorgaben. Im Arzneimittelbereich sind durch das sog. Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA) die Begriffe über die Häufigkeit des Auftretens von Nebenwirkungen standardisiert. Einige Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass diese Angaben auch im Bereich der Risikoaufklärung vor Operationen berücksichtigt werden müssten. Eine Abweichung von diesen Vorgaben kann danach zu einer Verharmlosung der Risikoaufklärung führen und einen Aufklärungsfehler begründen (so etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2015 – 5 U 2282/13 – und OLG Bamberg, Urteil vom 20.07.2015 – 4 U 16/14 –). Dieser Ansicht ist der BGH nun in seiner Entscheidung vom 29.01.2019 (– VI ZR 117/18 –) entgegengetreten. Weiter lesen

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Reicht die Behauptung von Hygienemängeln zur Begründung der Haftung des Krankenhauses?

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.02.2019 (– VI ZR 505/17 –) seine Rechtsprechung fortgesetzt, wonach den Patienten im Arzthaftungsprozess zur Begründung eines Behandlungsfehlers nur „maßvolle Anforderungen“ treffen. Dies gilt auch bei behaupteten Hygienemängeln.

Hintergrund der Entscheidung war neben anderen Behandlungsfehlern, auch die Behauptung der klagenden Patientin, dass eine postoperative Infektion auf behauptete Hygienemängel im Krankenzimmer zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hatte den sehr pauschalen Vortrag der Patientin zu den Hygienemängeln noch als unzureichend angesehen, um das Krankenhaus im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast als verpflichtet anzusehen, die Hygienevorkehrungen im Einzelnen darzustellen. Weiter lesen

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LKH erkennt IMRT-Abrechnungen teilweise an

Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.

Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht. Weiter lesen