Immer wieder wird bzgl. der ärztlichen Aufklärung auf die notwendige Bedenkzeit des Patienten zur Wirksamkeit der erteilten Einwilligung hingewiesen. Die Hinweise auf die „zwingende“ sog. 24-Stunden-Regel vor Durchführung der Operation halten sich hartnäckig.
Derzeit sind noch zahlreiche Verfahren über die Abrechnung der sog. Intensitätsmodulierten Strahlentherapie anhängig, weil immer noch viele Krankenversicherungen die Abrechnung der Behandlungen mit der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur zum 1,3fachen Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ anerkennen.
Diese Abrechnungsbegrenzung beruht auf einer Abrechnungsempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten – BVDST – e.V. in Abstimmung mit dem PKV-Verband e.V., ist aber für alle Beteiligten eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Dennoch wird diese Abrechnungsempfehlung seitens der privaten Krankenversicherungen als Instrument für zahlreiche Rechnungskürzungen verwendet.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem Beschluss vom 02.02.2023 (- 13 U 71/22 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufung eines durch die Krankenversicherung vertretenen Patienten zurückgewiesen, nach dem das erstinstanzliche Urteil den Patienten zur vollständigen Zahlung der ärztlichen Rechnung verurteilt hatte (Landgericht Freiburg im Breisgau vom 23.03.2022 – 1 O 302/19 -). Weiter lesen
Leider stellt die Vergütung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach dem OPS-Kode 8-550 in Plankrankenhäusern immer noch ein Problem dar, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 23.01.2023 (– 5 LA 185/20 –) zeigt, in dem die Frage zu klären war, ob Plankrankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag für Neurologie und Psychologie in Schleswig-Holstein entsprechende Leistungen erbringen dürfen, auch wenn der Krankenhausplan diese Leistungen den Fachabteilungen für Geriatrie zuweist.
Das Gericht verneinte dies zulasten des Krankenhauses. Weiter lesen
Die Behandlung minderjähriger Patienten stellt nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich für viele Ärzte in vielerlei Hinsicht immer noch ein rechtliches Problem dar. In einem Urteil vom 12.05.2022 (- III ZR 78/21 -), das sich in erster Linie mit der Vergütungspflicht aus § 615 S. 1 BGB im Kontext von Terminabsagen aufgrund potentieller Corona-Infektionen beschäftigt, hat der BGH Klarstellungen zu grundlegenden Fragen der vertragsrechtlichen Konstruktion bei der Behandlung Minderjähriger getroffen.
Minderjährige können Behandlungsverträge grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abschließen, weil die Vergütungspflicht einen rechtlichen Nachteil darstellt (§ 107 BGB). Konstruktiv möglich ist deshalb entweder die Vertretung Minderjähriger durch ihre gesetzlichen Vertreter, insbesondere ihre Eltern (§ 1629 BGB) oder aber der Abschluss eines Vertrages zwischen den Eltern und dem Behandelnden zugunsten der minderjährigen Kinder gemäß § 328 BGB. Weiter lesen
Leider ist für viele Patienten die Abrechnung moderner radioonkologischer Verfahren nach der GOÄ mit den privaten Krankenversicherungen nach wie vor mit erheblichen Problemen verbunden. Während die technischen Verfahren immer präziser und schonender werden, steigen auch leider die Kosten dieser Verfahren. Die enorm energieintensiven Techniken sind von vielen Einrichtungen kaum noch kostendeckend zu betreiben. Dennoch weigern sich viele private Krankenversicherungen immer noch die erheblichen technischen Fortschritte in der Radioonkologie auch bei der Vergütung nach der veralteten GOÄ von 1996 nachzuvollziehen. Dies gilt auch für die hochaufwendigen Verfahren der Protonentherapie, die aufgrund der erheblichen Kosten nur in wenigen radioonkologischen Zentren in Deutschland überhaupt angeboten wird. Obwohl niemand den erheblichen technischen und personellen Aufwand dieser Verfahren bestreiten kann, verweigern viele private Krankenversicherungen immer noch die praktizierte Abrechnung, nach welcher die Bestrahlung mit dem doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion (Bestrahlungssitzung) abgerechnet wird, obwohl der einfache Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 für die deutlich weniger aufwendige IMRT-Bestrahlung mittlerweile anerkannt ist.
Zwei aktuelle Urteile können die betroffenen, oft schwerstkranken Patienten aber Hoffnung machen. So hat das LG Bochum mit der Entscheidung vom 24.08.2022 (- I-6 O 05/20 -) sowie das LG Stuttgart mit Urteil vom 30.12.2022 (- 16 O 432/20 -) die Abrechnung der Protonentherapie mit dem zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und dabei insbesondere auf die erheblichen Investitions- und Unterhaltskosten der Protonentherapie hingewiesen. Weiter lesen
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