Rechtliche Zulässigkeit der Delegation von Speziallaborleistungen – Das Ende des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung in der Labormedizin?

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Bis lang herrschte auch unter Laborärzten weitgehend Einigkeit, dass Leistungen des Speziallabors (sog. M-III-Untersuchungen) nicht dann als eigene Leistungen des Arztes abgerechnet werden können, wenn der Arzt nicht am Ort der Untersuchung anwesend ist und der Untersuchung daher nicht sein „persönliches Gepräge“ geben kann.

Dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung folgend hatten die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Empfehlungen vom 29.08.2008 strenge Anforderungen auch für die Labormedizin aufgestellt. Danach ist unter anderem eine örtliche Anwesenheit des zuständigen Arztes erforderlich, die ein jederzeitiges Einschreiten ermöglicht, auch wenn es sich um überwiegend automatisierte Untersuchungsverfahren handelt. Diese Empfehlungen werden zur Auslegung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung regelmäßig auch von Gerichten herangezogen worden (vgl. etwa Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2015 – 538 Qs 155 -).

Das Landgericht Düsseldorf ist in einer bemerkenswerten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die strengen Anforderungen der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die persönliche Leistungserbringung bei den überwiegend automatisierten Laborleistungen keine gesetzliche Grundlage habe. Daher hat das Landgericht Düsseldorf die Anklageerhebung gegen einen Arzt wegen Abrechnungsbetruges abgelehnt, der sog. M-III-Laborleistungen als eigene abrechnete, die aber in seiner Abwesenheit in den Räumen einer Apparategemeinschaft erbracht worden sind. (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2015 – 20 KLs 32/14 -).

Nach dem Gericht kann auch gebührenrechtlich eine eigene Leistung auch dann angenommen werden, wenn diese vollständig auf Dritte delegiert wird. Etwas anderes folge für Laborleistungen auch nicht auch § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ, weil danach allein verboten sei, M-III-Laborleistungen als „eigene“ abzurechnen, die von einem anderen Arzt erbracht worden seien. Die zulässige Delegation der Leistungserbringung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (– 1 StR 45/11 –) untersagt, welche nur die Abrechnung der fremdärztlichen Laborleistungen betreffe.

Für die Anforderungen an die zulässige Delegation enthalte die GOÄ nach dem Landgericht Düsseldorf keine zwingenden Vorgaben. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ verlange nur, dass die Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Arztes erfolge. Nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen genügen im Rahmen des „normalen Praxisbetriebs“ dafür aber die sorgfältige Auswahl des Personals sowie deren Anleitung und die Gewährleistung von Interventionsmöglichkeiten bei Auffälligkeiten. Gerade bei meist automatisierten Verfahren im Bereich der Labormedizin ist eine ständige räumliche Anwesenheit des Arztes nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.

Die sehr ausführlich begründete Entscheidung wirft eine Vielzahl von Fragen zur Abgrenzung zwischen der persönlichen Leistungserbringung und der zulässigen Delegation auf nicht-ärztliches Personal gerade für die hochtechnisierten Disziplinen der Medizin wie Strahlentherapie und Radiologie auf. Bevor die Empfehlungen des Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur persönlichen Leistungserbringung aber „zu Grabe getragen“ werden, sollte der Kontext der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf berücksichtigt werden. Auch das Landgericht Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass seine sehr restriktive Auslegung vom strafrechtlichen Kontext der Entscheidung geprägt ist. Völlig richtig weist das Gericht darauf hin, dass ein strafrechtliches Verfahren nicht der richtige Rahmen ist, berufsrechtliche und gebührenrechtliche Abgrenzungsprobleme für den Bereich der hochtechnisierten Medizin zu klären. Dieser Hinweis ist um sich wichtiger, als aktuell ein zunehmender „Verfolgungseifer“ einiger Staatsanwaltschaften gegenüber medizinischen Leistungserbringern festzustellen ist. Es mutet absurd an, dass in einigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Abrechnungsfragen geprüft werden, um die Krankenkassen und Krankenhäuser seit Jahren vor den Sozialgerichten streiten Die restriktiven Bewertungen des Gerichts sind unter dem verfehlten Ansatz einer zunehmenden Kriminalisierung der ärztlichen Berufsausübung in strafrechtlicher Hinsicht zu begrüßen.

Ob sie unter Qualitätsgesichtspunkten überzeugen können, ist eine andere Frage. Auch hier muss kritisch gefragt werden, ob die zunehmende Externalisierung von ärztlichen Leistungen auf nichtärztliches Personal sowohl aus ärztlicher Sicht als auch aus Sicht der Patienten zu begrüßen ist.

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