Wider der Wunschsectio? – Patientinnenautonomie und Wahl der Geburtsmethode

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Die Saarbrücker Zeitung vom 24.05.2016 („Fataler Trend zum Kaiserschnitt“) berichtet über eine geplante Initiative der saarländischen Landesregierung um den hohen Prozentsatz von Kaiserschnitten in saarländischen Kliniken zu senken. Dazu soll in Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern, Frauenärzten und Hebammen ein gemeinsames Konzept erarbeitet werden.

Eine staatliche Initiative zur besseren Beratung, Betreuung und Begleitung von Schwangeren vor, während und nach der Geburt ist sicherlich zu begrüßen. Jedoch scheint es fraglich, wenn staatliche Organe zugunsten einer Behandlungsmethode in den medizinischen Alltag intervenieren wollen, ohne dass überwiegende Interessen der Allgemeinheit betroffen sind. Dies gilt umso mehr, als die Diskussion über die Wahl der Geburtsmethode sehr vielfältig ist und teilweise die Züge eines „Glaubenskrieges“ annimmt. Ob die Erhöhung der normalen Geburten im Vergleich zu Kaiserschnittentbindungen einen „gesellschaftlichen Mehrwert“ hat, kann angesichts dieser Diskussion durchaus kritisch hinterfragt werden.

Rechtlich bedenklich wird die Diskussion, wenn darauf hingewiesen wird, dass es sich Ärzte angesichts des Haftungsrisikos „schwertun“ werden, Frauen den Wunsch nach einem Kaiserschnitt auszureden. Es ist nicht Aufgabe des Arztes Patientinnen etwas auszureden, sondern sie über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen ergebnisoffenen zu beraten, um der Patientin eine autonome Entscheidung zu ermöglichen. Der paternalistische Ansatz, Patientinnen zu einer Behandlungsmethode zu drängen, verträgt sich nicht mit der im Selbstbestimmungsrecht der Patientin verankerten partnerschaftlichen Arzt-Patient-Beziehung. Die Bewertung der unterschiedlichen Risiken und Vorteile der Behandlungsmethode ist allein Sache der Patientin.

Dabei ist auch die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärung über die sog. „Wunschsectio“ bereits sehr zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit nur dann erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt nach dem Bundesgerichtshof in einer normalen Entbindungssituation, in der die Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders liegt es nach dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. In einer solchen Lage darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden. Vielmehr muss er die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern. Gleiches gilt, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist. Eine frühzeitige Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist deshalb bereits dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln können, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird Denn nur dann wird das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 125/13 –).

Ob die von der medizinischen Indikation abhängige Aufklärung im Fall der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden mit Blick auf die Patientinnenautonomie richtig ist, erscheint zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof betont in der zitierten Entscheidung selbst, dass es sich bei der Wahl zwischen vaginaler Entbindung und Schnittentbindung für die davon betroffene Frau um eine grundlegende Entscheidung handelt, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Kindes Priorität einräumt. Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss auch nach dem BGH möglichst umfassend gewährleistet werden.

Damit ist völlig richtig hervorgehoben, dass die Wahl der Entbindungsmethode allein der autonomen Entscheidung der werdenden Mutter obliegt, die sich nach ergebnisoffener Beratung durch den verantwortlichen Arzt trifft. Die Förderung einer ergebnisoffenen Beratung in einer vertrauensvollen Arzt-Patient-Beziehung ist sicherlich ein lohnenswertes Ziel staatlicher Förderung.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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