Verfassungsgericht hebt Beschluss des Landessozialgerichts auf

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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde saarländischer Nephrologen gegen einen Beschluss des Landessozialgericht für das Saarland in einem Konkurrentenverfahren stattgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15 -). Die Verfassungsbeschwerde wurde durch unsere Kanzlei mitbetreut.

Derzeit sind im Saarland eine Vielzahl von Verfahren konkurrierender Nephrologen vor den zuständigen Sozialgerichten anhängig. Aktuell hat auch das Bundessozialgericht über mehrere Revisionen gegen Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland in Konkurrentenverfahren zu entscheiden.

Den Verfahren ist gemeinsam, dass sich vorhandene Dialysepraxen gegen die Genehmigung von neuen Versorgungsaufträgen nach den Bestimmungen der Anlage 9.1 BMV-Ä wehren, die nach Meinung der vorhandenen Bestandspraxis ohne Prüfung des Versorgungsbedarfs durch die Kassenärztliche Vereinigung Saarland genehmigt worden sind. Unsere Kanzlei betreut mehrerer entsprechender Verfahren, die teilweise bereits seit 2011 anhängig sind.

Eine Gemeinsamkeit der anhängigen Verfahren ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung für sämtliche streitbefangenen Versorgungsaufträge den Sofortvollzug angeordnet hatte, wobei aus Sicht der betroffenen Bestandspraxen dafür angesichts der tatsächlichen Versorgungssituation mit einem deutlichen Überangebot an Dialyseplätzen kein Grund bestand. Aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland war die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber zum Schutz der Patienten notwendig. In den gegen die Sofortvollziehung gerichteten Eilverfahren hatte das Landessozialgericht für das Saarland die Anordnungen der Sofortvollziehung als rechtmäßig beurteilt, war in den Entscheidungen dabei aber kaum auf die gerügten formellen Fehler eingegangen (vgl. etwa Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 05.05.2015 – L 3 KA 1/14 ER -).

In der entschiedenen Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht dieses Vorgehen des Landessozialgericht in der zitierten Entscheidung als Verletzung des rechtlichen Gehörs der antragstellenden Bestandspraxis gem. Art. 103 Abs. 1 GG bewertet. Dabei kritisiert das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass das Gericht nicht einmal nach Hinweis auf die fehlende Würdigung der formellen Rechtswidrigkeit in der Anhörungsrüge reagiert hat.

Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrentenverfahren im Dialysebereich zu begrüßen. Gerade in den Eilverfahren schien eine Tendenz in der saarländischen Rechtsprechung vorzuherrschen, dass wegen des angeblich notwendigen Schutzes des Patientenwohls die strengen Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges und dessen Begründung nicht so ernst zu nehmen seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt die Möglichkeit, diese Fehlentwicklung in der Rechtsprechung zu korrigieren.

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