Die Anerkennung von im Ausland erlangter Berufsqualifikationen bei der Erteilung der Approbation als Zahnarzt

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in dem Urteil vom 11.07.2016 (Az.: 13 A 898/15) ob bei der Klägerin, entgegen der Auffassung der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts Köln, die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin vorliegen.

Die aus Russland stammende Klägerin hatte in Smolensk Zahnmedizin (genauer Stomatologie) studiert. Daran anschließend absolvierte die Klägerin an der Zahnärztlichen Poliklinik von Brjansk die Internatur. Die Klägerin arbeitet danach als angestellte Zahnärztin und später auch selbstständig in eigener Praxis in Brjansk.

Nachdem die Klägerin nach Deutschland umgezogen war, arbeitete sie auch hier auf Grundlage einer ihr gem § 13 ZHG erteilten Berufserlaubnis als Zahnärztin in einer deutschen Praxis. Sie beantragte bei der zuständigen Bezirksregierung der Stadt Köln die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Dies wurde der Klägerin auf Grundlage eines durch die Bezirksregierung eingeholten Gutachtens verweigert. Als Begründung wurde angegeben, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung nicht gleichwertig sei.

Die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der von der Klägerin absolvierte Studiengang im Vergleich zu einem Studium der Zahnmedizin in Deutschland ein Ausbildungsdefizit aufweise, dass die Klägerin auch nicht durch spätere Berufserfahrung habe ausgleichen können. Hierbei legte das Gericht ein wesentliches Augenmerk darauf, wie viele Stunden die verschiedenen Fächer des Studiums gelehrt wurden.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die Klägerin wehrte sich darin gegen die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, dass sie die aufgezeigten Defizite nicht durch ihre Berufstätigkeit ausgeglichen habe. Die Klägeirn hielt es für unbillig, allein auf die Stundenanzahl im Studium abzustellen. Darüber hinaus ging die Klägeirn davon aus, durch ihre jahrelange berufliche Praxis und den Besuch vieler Fortbildungen mögliche Defizite ausgeglichen zu haben.

Im Ergebnis gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Klägerin statt.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine Anspruch auf Erteilung der Approbation aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3. S. 1 ZHG.

Der Europäische Gesetzgeber hat durch die Richtlinie Richtlinie 2013/55/EU und die Richtlinie 2005/36/EG klargestellt, dass bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Ausbildung insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist.

Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandards deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung zu beurteilen ist. In der zweiten Instanz gelangt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass ein mögliches ausbildungsrelevantes Defizit der Klägerin jedenfalls durch die jahrelange Berufserfahrung ausgeglichen werden konnte. Positiv ausgewirkt hat sich auch, dass die Klägerin nachweislich einschlägige Fortbildungsveranstaltungen in einem erheblichen Umfang besucht hat, um die bereits von der Bezirksregierung angemerkten Defizite auszugleichen. Das Gericht weist in der Entscheidung darauf hin, dass auch „lebenslanges Lernen“ in die Betrachtung mit einbezogen werden müsse.

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