Ärzte und Apotheker aufgepasst: Anspruch auf Medikationsplan ab 01.10.2016

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Seit dem 01.10.2016 haben Patienten, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform gegen einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 31a SGB V.

Laut Ärztezeitung gehen Experten davon aus, dass rund 30 Prozent der gesetzlich krankenversicherten Patienten einen entsprechenden Anspruch haben (Artikel vom 06.06.2016, „20 Millionen Patienten haben Anspruch“, veröffentlicht auf www.aerztezeitung.de).

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat in einer entsprechenden Pressemitteilung vom 30.09.2016 (veröffentlicht auf www.bmg.bund.de) dargestellt, dass er sich von dem Medikationsplan einen Fortschritt in der Therapiesicherheit erhofft, weil dadurch beispielsweise Einnahmefehler vermieden werden können.

Erforderlich ist selbstverständlich, dass dieser Plan stets aktuell gehalten wird, was bei einer Aushändigung in Papierform und bei unterschiedlichen behandelnden Ärzten eine nicht unerhebliche Mitwirkung des Patienten erfordert, auf welche dieser dringend hinzuweisen ist.

Es stellt sich die Frage, wer einen solchen Plan erarbeiten und aktuell halten muss. In der Regel wird sich der Patient mit diesem Begehren an den Hausarzt wenden. Hat der Patient keinen Hausarzt, kann auch der behandelnde Facharzt einen solchen Medikationsplan erstellen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang § 31a Abs. 3 S. 2 SGB V. Danach hat der Patient auch gegen den Apotheker einen Anspruch darauf, bei Abgabe eines Arzneimittels vom Apotheker an den Versicherten, dass dieser den Medikationsplan entsprechend aktualisiert.

Zurzeit soll der Plan nur in Papierform erstellt werden. Zukünftig soll der Plan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Details dazu, wie der Medikationsplan zu gestalten ist, wie dieses neue Instrument im Sinne der Arzneimittelsicherheit in die Praxissoftware zu integrieren ist und wie die Erstellung für Ärzte budgetiert wird, erfahren Sie hier auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die „Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans – BMP“ finden Sie hier.

Der Anspruch besteht erst seit dem 01.10.2016, erst in einigen Monaten wird sich zeigen, ob die Patienten hiervon Gebrauch machen und wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Patienten und Apothekern gelingt.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

 

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