Behandlungsfehler auf Wunsch des Patienten – Haftung des Arztes?

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Das OLG Hamm hatte sich im Urteil vom 26.04.2016 (Az.: 26 U 116/14) mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt für einen Behandlungsfehler auch dann haftet, wenn es auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten zu dieser fehlerhaften Behandlung gekommen ist.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der beklagte Zahnarzt seiner nun gegen ihn klagenden Patientin eine Behandlungsplanung betreffend ihrer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) vorgelegt. Nach Einschätzung der in dem Verfahren beteiligten medizinischen Sachverständigen war die vom Zahnarzt geplante Behandlung lege artis. Die Patientin wünschte jedoch ein anderes Vorgehen, so zumindest der Vortrag des Arztes, sodass der behandelnde Arzt von der Behandlungsplanung abwich.

Die sodann durchgeführte Behandlung wurde als fehlerhaft eingestuft. Die fehlerhafte Behandlung hatte kausale Gesundheitsschäden für die Patientin zur Folge, für die der beklagte Arzt nach Auffassung der Patientin haften sollte.

Sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Gericht gaben der Patientin recht und bejahten eine Haftung des Arztes für die bei der Patientin unstreitig eingetretenen Gesundheitsschäden dem Grunde nach.

Streitig blieb zwischen den Parteien, ob die Patientin sich die Änderung des Behandlungsablaufes tatsächlich gewünscht hat und wenn ja, ob sie über die hier wohl absehbaren Konsequenzen aufgeklärt gewesen ist.

Das OLG Hamm stellt in der Entscheidung klar, dass diese Fragen unerheblich sind. Selbst wenn die Patientin hier den ausdrücklichen Wunsch unter Kenntnis aller möglichen Folgen der Behandlungsänderung und den Vorteilen der ursprünglichen Behandlungsplanung geäußert haben sollte, so hätte der Arzt diesen Wunsch ablehnen müssen.

Der Arzt haftet damit auch nach dem Urteil des OLG Hamm selbst dann, wenn seine Behauptung zutrifft, weil er einen Patienten, auch wenn er dies ausdrücklich wünscht, nicht fehlerhaft behandeln darf. Einen solchen Wunsch hätte der Arzt der Patientin abschlagen müssen. Das Gericht weist noch darauf hin, dass auch eine entsprechende Aufklärung ein bewusst fehlerhaftes Vorgehen nicht legitimieren würde.

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